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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2010
23 Sa 127/10 -

Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit auch ohne Zustimmung des Personalrats möglich

Bei Untauglichkeit des Auszubildenden kann Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich erachtet werden

Die Kündigung einer Auszubildenden kann während der Probezeit auch bei Zustimmungsverweigerung des Personalrats erfolgen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Auszubildende während der ersten 14 Tage der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses vier Tage krankheitsbedingt gefehlt und in diesem Zusammenhang ihre Meldepflichten verletzt, da sie ohne Absprache mit ihrem Arbeitgeber aus familiären Gründen in die Türkei und erst eine Woche später wieder zurückgekommen war. Das Bezirksamt hat hieraus geschlossen, die Auszubildende sei für die Ausbildung ungeeignet. Der Personalrat hat die Zustimmung zur Kündigung verweigert.

Arbeitsgericht hält Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Personalrats für unwirksam

Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Personalrats als unwirksam angesehen. Die Einwendungen des Personalrats seien nicht unbeachtlich gewesen, in Betracht komme nämlich ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Prinzip von „Treu und Glauben“ und gegen das „Maßregelungsverbot“ des § 612 a BGB.

LAG erachtet Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts die Klage der Auszubildenden abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die diesbezüglich erfolgte Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich erachtet. Es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. Willkür, Maßregelungsverbot) unwirksam sein könnte.

Hinweis: In einem ähnlichen Verfahren entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25. Mai 2010, dass die Kündigung einer Auszubildenden, wegen mangelnder Eignung und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten wegen Fehlzeiten ohne Personalratszustimmung zulässig sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2010
Quelle: ra-online, LAG Berlin-Brandenburg

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Dokument-Nr.: 9655 Dokument-Nr. 9655

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