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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2010
11 Sa 887/10 -

LAG Berlin-Brandenburg zur Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit

Kündigung trotz Zustimmungsverweigerung des Personalrats

Einer Auszubildenden in der Probezeit kann trotz Zustimmungsverweigerung des Personalrats gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber in seiner Eignungsbeurteilung keinen unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin die Klage einer Auszubildenden beim Bezirksamt abgewiesen.

Arbeitgeber beruft sich auf mangelnde Eignung der Auszubildenden

Diese hatte sich gegen eine Kündigung durch das Bezirksamt innerhalb der Probezeit gewandt; das Bezirksamt hatte die Kündigung mit der mangelnden Eignung der Auszubildenden begründet und sich unter anderem darauf berufen, dass diese im Zusammenhang mit einer Fehlzeit ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt hätte. Hinzugekommen sei, dass sie während der ersten zwei Wochen des Ausbildungsverhältnisses bereits an vier Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe.

Zustimmungsverweigerung des Personalrats nicht hinreichend konkret begründet

Das Landesarbeitsgericht hat die diesbezüglich erfolgte Zustimmungsverweigerung des Personalrats für nicht hinreichend konkret begründet und daher für unbeachtlich erachtet. Es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z. B. Willkür, Maßregelungsverbot) unwirksam sein könnte.

Die Kammer hat die Möglichkeit einer Revision zum Bundesarbeitsgericht eröffnet.

Hinweis: In einem ähnlichen Verfahren entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12. Mai 2010, dass die Kündigung einer Auszubildenden, wegen mangelnder Eignung und Auslandsreisen aus familiären Gründen ohne Absprache mit ihrem Arbeitgeber auch ohne Personalratszustimmung zulässig sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

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Urteile zu den Schlagwörtern: Auszubildender | Auszubildende | Kündigung | Personalrat | Probezeit | Zustimmung

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Dokument-Nr.: 9692 Dokument-Nr. 9692

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