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Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.06.2019
8 U 132/18 -

Unwirksamkeit einer zu früh ausgesprochenen Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Kündigungs­relevanter Zahlungsverzug muss im Zeitpunkt des Kündigungszugangs vorliegen

Will der Vermieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB aussprechen, muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Mieter der erforderliche Zahlungsverzug vorliegen. Eine zu früh ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Mieter in Berlin wurde im Februar 2018 fristlos gekündigt, da er mit der Miete für Januar und Februar 2018 in Verzug war. Die Vermieterin gab an, das Kündigungsschreiben am Montag, dem 05.02.2018, gegen 15.40 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen zu haben. Fraglich war nun, wann dem Mieter die Kündigung zugegangen ist. Denn der 05.02.2018 war der dritte Werktag im Monat, so dass an diesem Tag noch die Miete für Februar 2018 fristgerecht gezahlt werden konnte. Zahlungsverzug trat erst am 06.02.2018 ein. Nachdem das Landgericht Berlin über den Fall entschied, musste das Kammergericht in der Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen zu frühen Ausspruchs

Das Kammergericht Berlin hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Es sei zu beachten, dass der kündigungsrelevante Zahlungsverzug im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegen müsse. Eine zu früh ausgesprochene Kündigung sei unwirksam und könne durch den späteren Eintritt des Zahlungsverzugs nicht nachträglich wirksam werden. Es sei daher Sache der Vermieterin nachzuweisen, dass dem Mieter die fristlose Kündigung erst am 06.02.2018 zugegangen ist. Dies gelang ihr aber nicht. Eine Leerung des Briefkastens durch den Mieter noch am 05.02.2018 sei nicht ausgeschlossen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 27.07.2018
    [Aktenzeichen: 4 O 150/18]
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WuM 2019, 579

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Dokument-Nr.: 27952 Dokument-Nr. 27952

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