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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2014
- 8 U 114/13 -
Ein Gebrauchtwagenhändler kann nur bei Übergabe und Prüfung des Fahrzeugbriefs gutgläubig Eigentum an einem Kraftfahrzeug erlangen
Allein die fehlende Veranlassung zur Vorlage des Fahrzeugbriefs ist bei einem Gebrauchtwagenkauf grob fahrlässig
Ein Gebrauchtwagenhändler erlangt nur dann nach § 932 BGB gutgläubig Eigentum an einem Gebrauchtwagen, wenn ihm der Fahrzeugbrief übergeben wird und er daraufhin die in dem Fahrzeugbrief angegebene Fahrstellnummer mit der Fahrgestellnummer des verkauften Fahrzeugs überprüft. Er handelt aber bereits dann grob fahrlässig, wenn er sich nicht den Fahrzeugbrief vorlegen lässt. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall schlossen zwei Gebrauchtwagenhändler einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. Nachträglich stellte sich jedoch heraus, dass der Verkäufer gar nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Der Käufer berief sich daraufhin auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb. Er behauptete, dass er sich den
Kein gutgläubiger Erwerb bei grob fahrlässiger Unkenntnis von fehlender Eigentümerstellung des Verkäufers
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Käufers zurück. Dieser habe den Gebrauchtwagen nicht gutgläubig erworben. Nach § 932 BGB werde ein Käufer zwar auch dann Eigentümer, wenn das Fahrzeug dem Verkäufer nicht gehört. Dies gelte aber dann nicht, wenn der Käufer nicht in gutem Glauben war. Gutgläubigkeit liege dann nicht vor, wenn der Käufer die fehlende Eigentümerstellung des Verkäufers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. Letzteres sei hier der Fall gewesen.
Kein gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens bei fehlender Vorlage des Fahrzeugbriefs
Nach Ansicht des Kammergerichts bestehe bei einem Kauf eines Gebrauchtwagens zwar keine allgemeine Nachforschungspflicht. Mindervoraussetzung für einen gutgläubigen Erwerb sei aber die Übergabe und Prüfung des Fahrzeugbriefs. Wer von einem Händler oder einer Privatperson einen Gebrauchtwagen kauft, ohne sich den
Fehlende Überprüfung der Fahrgestellnummer anhand des Fahrzeugbriefs ebenfalls grob fahrlässig
Soweit der Käufer zudem der Auffassung war, dass allein die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 04.07.2013
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Jahrgang: 2015, Seite: 23 MDR 2015, 23
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Dokument-Nr. 20971
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