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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.08.2023
- 17 WF 51/23 -
Gerichtliche Regelung des Regel- und Ferienumgangs umfasst nicht Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten
Aus formlose Vereinbarung der Eltern über Telefontermine kann nicht vollstreckt werden
Billigt das Gericht einen Vergleich der Eltern über den Regel- und Ferienumgang, so umfasst dies kein Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten. Aus einer formlosen Vereinbarung der Eltern über Telefontermine kann nicht vollstreckt werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Berlin-Kreuzberg schlossen die Eltern eines minderjährigen Kindes im Januar 2023 einen Vergleich über den Regel- und Ferienumgang. Dieser Vergleich wurde vom Gericht gebilligt. Zugleich vereinbarten die Eltern
Amtsgericht wies Ordnungsgeldantrag zurück
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg wies den Ordnungsgeldantrag der Kindesmutter zurück. Die Regelung zu den Telefonkontakten sei nicht volltreckbar, weil sie nicht in dem Vergleich aufgenommen wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Kindesmutter.
Kammergericht verneint ebenfalls Vollstreckbarkeit der Vereinbarung über Telefontermine
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die formlos aufgenommene und gerichtlich nicht gebilligte Vereinbarung der Eltern über die
Keine Untersagung von telefonischen Kontaktaufnahmen durch Regelung des persönlichen Umgangs
In der Regelung des persönlichen Umgangs werde nach Auffassung des Kammergerichts nicht zugleich jegliche telefonische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2023
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Beschluss vom 11.04.2023
[Aktenzeichen: 155A F 1049/23]
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Dokument-Nr. 33353
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