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Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.11.2005
12 U 151/04 -

Zur Haftung bei einer Kollision mit einer sich öffnenden Autotür

Grundsätzlich haftet der parkende Fahrer - allerdings ist ausreichender Seitenabstand einzuhalten

Wenn ein Fahrer unachtsam die Tür seines am Straßenrand geparkten Autos öffnet und dabei mit einem vorbeifahrenden Auto kollidiert, trägt der parkende Fahrer den Schaden. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts hervor.

Im vom Kammergericht entschiedenen Fall fuhr ein Mann mit nur 30 cm Abstand an den geparkten Autos vorbei, weil in der Straßenmitte eine Straßenbahn fuhr. Unvermittelt riss der Fahrer eines am rechten Straßenrand geparkten Autos die linke Autotür auf. Es kam zur Kollision.

Beim Aussteigen muss der rückwärtige Verkehr beobachtet werden

Das Gericht führte aus, dass, wer die linke Autotür zum Aussteigen öffne, den rückwärtigen Verkehr beobachten müsse. Das gehe aus der Straßenverkehrsordnung hervor. Wenn ein aussteigender Fahrer die Straße nicht weit genug überblicken könne, dürfe er die Tür nur langsam und spaltweise bis auf ca. 10 cm öffnen. Erst wenn er die Gewissheit habe, dass sich niemand nähere, dürfe er die Autotür ganz aufschwenken.

Die Berliner Richter wiesen dem vorbeifahrenden Fahrer allerdings eine Mitschuld zu. Der von ihm eingehaltene Seitenabstand von 30 Zentimetern sei zu gering gewesen. Daher verurteilten die Richter ihn zu einer Mithaftung von 50 %.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2006
Quelle: ra-online (pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2006, Seite: 149
DAR 2006, 149
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2006, Seite: 628
MDR 2006, 628
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Jahrgang: 2006, Seite: 258
NZV 2006, 258
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VersR 2007, 373
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