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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2008
- L 8 KR 169/06 -
Krankengeld bei Erkrankung während eines Auslandsurlaubs: Krankenkasse muss nur bei ordnungsgemäßem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zahlen
Versicherter während eines Spanienurlaubs 17 Monate arbeitsunfähig
Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und er erhält Krankengeld. Dies gilt auch bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherte das in europarechtlichen Verordnungen bestimmte Meldeverfahren eingehalten hat. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Der Versicherte war seit 1980 in einer Frankfurter Druckerei beschäftigt. Im Oktober 2001 reiste der 60jährige Spanier mit seiner Frau in sein Heimatland, um dort seinen Erholungsurlaub zu verbringen. Dort erkrankte er. Der behandelnde spanische Arzt bescheinigte ihm während der folgenden 17 Monate Arbeitsunfähigkeit wegen eines Rückenleidens. Im April 2003 kehrte er nach Frankfurt zurück und beantragte
Krankenkasse muss kein Krankengeld zahlen
Die Sozialrichter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit hätte er die ärztliche Krankschreibung beim spanischen Träger der
Versicherter informierte Krankenkasse zu spät
Nicht glaubhaft sei, dass das spanische Gesundheitsamt ihm mitgeteilt habe, er müsse lediglich die Krankschreibungen seinem Arbeitgeber zuschicken. Schließlich habe er während der 17 Monate kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/09 des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.01.2008
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Dokument-Nr. 7278
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