wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 6. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2008
L 8 KR 169/06 -

Krankengeld bei Erkrankung während eines Auslandsurlaubs: Krankenkasse muss nur bei ordnungsgemäßem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zahlen

Versicherter während eines Spanienurlaubs 17 Monate arbeitsunfähig

Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und er erhält Krankengeld. Dies gilt auch bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherte das in europarechtlichen Verordnungen bestimmte Meldeverfahren eingehalten hat. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor.

Der Versicherte war seit 1980 in einer Frankfurter Druckerei beschäftigt. Im Oktober 2001 reiste der 60jährige Spanier mit seiner Frau in sein Heimatland, um dort seinen Erholungsurlaub zu verbringen. Dort erkrankte er. Der behandelnde spanische Arzt bescheinigte ihm während der folgenden 17 Monate Arbeitsunfähigkeit wegen eines Rückenleidens. Im April 2003 kehrte er nach Frankfurt zurück und beantragte Krankengeld. Die gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Zahlung von 72.000 € Krankengeld ab. Der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit zu spät mitgeteilt. Auch sei die lange Zeitdauer der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht nachvollziehbar.

Krankenkasse muss kein Krankengeld zahlen

Die Sozialrichter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit hätte er die ärztliche Krankschreibung beim spanischen Träger der Krankenversicherung (Gesundheitsamt) vorlegen müssen. Nach einer Kontrolluntersuchung hat diese Stelle die deutsche Krankenkasse des Versicherten zu informieren. Diese erhält hierdurch die Möglichkeit, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu veranlassen. Dieses Verfahren - so die Richter - sei dem Kläger bekannt gewesen. Denn bereits von Juli 1997 bis Februar 1998 sei er bei einem Urlaubsaufenthalt in Spanien arbeitsunfähig gewesen und dies ordnungsgemäß gemeldet. Die Krankenkasse zahlte ihm daraufhin Krankengeld.

Versicherter informierte Krankenkasse zu spät

Nicht glaubhaft sei, dass das spanische Gesundheitsamt ihm mitgeteilt habe, er müsse lediglich die Krankschreibungen seinem Arbeitgeber zuschicken. Schließlich habe er während der 17 Monate kein Krankengeld erhalten und sich dennoch nicht bei seiner Krankenkasse gemeldet. Daher habe er sich wohl erst nach seiner Rückkehr entschlossen, Krankengeld zu beantragen. Unbeachtlich sei zudem, dass er regelmäßig seinen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informiert habe. Denn der Krankenkasse sei es nicht zuzurechnen, wenn ein Arbeitgeber Krankmeldungen nicht an sie weiterleitet.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/09 des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.01.2008

Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht | Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7278 Dokument-Nr. 7278

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7278

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?