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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.03.2010
- L 5 R 28/09 -
Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei Übernahme von Beförderungskosten durch Rentenversicherung
Versicherung folgt Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“
Wer aus gesundheitlichen Gründen nur begrenzte Wegstrecken zurücklegen kann, erhält keine Rente wegen Erwerbsminderung, soweit ihm ausreichende Mobilitätshilfen zugesichert worden sind. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall arbeitete ein 54-jähriger Elektroinstallateur als Servicetechniker in der Firma seiner Ehefrau. Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahre 2005 wurde der Mann aus dem Landkreis Bergstraße zunächst arbeitsunfähig, später arbeitslos. Im Jahre 2006 beantragte er Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Gutachter bescheinigten ihm jedoch, dass er täglich 6 und mehr Stunden leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könne.
Rentenversicherung lehnt Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab
Daraufhin lehnte die Deutsche
Rentenversicherung sagt vorbehaltlos Übernahme der Taxikosten zu
Die Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren ergaben, dass der Kläger weder öffentliche Verkehrsmittel benutzen, noch vier Mal täglich mehr als 500 m laufen könne. Die
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund ausreichender Mobilitätshilfen unmöglich
Aufgrund dieser Bewilligung bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung – so die Richter beider Instanzen. Dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ folgend habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2010
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht
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Dokument-Nr. 9658
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