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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.11.2009
- L 4 KA 64/08 -
Hessisches LSG: Beratung von Randgruppen durch Pro Familia schließt Versorgungslücke
Berufungsausschuss für Ärzte muss vorhandene Versorgungslücke bei Ermächtigung zur Abrechnung berücksichtigen
Eine für Pro Familia tätige Ärztin darf ihre Arbeit als medizinische Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen, da mit dieser Tätigkeit eine zielgruppenorientierte Versorgungslücke geschlossen wird. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Seit 1988 berät eine
Vorhandensein einer zielgruppenorientierte Versorgungslücke muss berücksichtigt werden
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts bestätigten in ihrem Urteil, dass eine zielgruppenorientierte Versorgungslücke vorliege. Dies habe der Berufungsausschuss bei seiner Entscheidung, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2010
Quelle: ra-online, Hessisches LSG
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Dokument-Nr. 9119
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