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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.12.2011
L 3 U 207/10 -

Pfarrer bleibt immer im Dienst: Berufsgenossenschaft muss nicht für die Dienstunfallfolgen eines Pfarrers im Ruhestand aufkommen

Pfarrer klagte gegen Berufsgenossenschaft

Die Tätigkeiten eines Pfarrers im Ruhestand sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallfürsorge richtet sich nach den beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Ein 77-jähriger Pfarrer im Ruhestand erklärte sich im Jahr 2009 gegenüber seiner früheren Kirchengemeinde in Frankfurt am Main bereit, den Karfreitags-Gottesdienst zu gestalten und durchzuführen. Kurz vor dessen Beginn brach er sich ein Bein. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau zeigte den Unfall der Berufsgenossenschaft an. Diese lehnte jedoch eine Entschädigung des Unfalls ab, weil der Pfarrer nicht zum versicherten Personenkreis gehöre. Aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten sei er nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Der Pfarrer hingegen führte an, er habe keine Vergütung erhalten und sei wie eine versicherte Person tätig geworden, und klagte gegen die Berufsgenossenschaft. Amtsausübung keine ehrenamtliche Tätigkeit

Dienstverhältnis besteht im Ruhestand fort

Das Hessische Landessozialgericht folgte wie schon das Sozialgericht Frankfurt (Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 10.09.2010 - S 23 U 250/09 -) der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Bei einem Pfarrer bestehe - anders als bei einem Beamten - das Dienstverhältnis im Ruhestand fort; er behalte alle mit der Ordination erworbenen Rechte. Auch das kirchliche Disziplinarrecht gelte weiter. Die Amtsausübung eines Pfarrers werde damit nach Eintritt des Ruhestandes nicht zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Ein Unfall in Ausübung des Dienstverhältnisses sei daher ein Dienstunfall, auf den die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften anzuwenden seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2011
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 12787 Dokument-Nr. 12787

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