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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2010
- L 1 KR 89/10 KL -
Kartellverfahren gegen Krankenkassen wegen Ankündigung von Zusatzbeiträgen wird vor Sozialgericht verhandelt
Sozialrechtsweg muss Vorrang vor den für Kartellsachen zuständigen Gerichten eingeräumt werden
Für die Klage einer Krankenkasse gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im Januar 2010 kündigten mehrere Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des Verdachts der unerlaubten Preisabsprache leitete das Bundeskartellamt förmliche Verfahren ein und erließ am 17. Februar 2010 gegenüber den Krankenkassen entsprechende Auskunftsbeschlüsse. Die BKK Gesundheit sieht ihr Selbstverwaltungsrecht als Träger der Sozialversicherung verletzt und hat Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Das Kartellamt hingegen hält das Oberlandesgericht für zuständig.
Zuständigkeit für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenkassen werden liegt bei Sozialgerichten
Das Hessische Landessozialgericht ist der Auffassung der
Hessisches LSG: Zuständigkeit liegt nicht beim Oberlandesgericht
Die
Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes wird separat verhandelt
Ob der Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes rechtmäßig ist, wird das Landessozialgericht nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens zu entscheiden haben. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen dagegen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2010
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht
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Dokument-Nr. 9726
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