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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2010
L 1 KR 89/10 KL -

Kartellverfahren gegen Krankenkassen wegen Ankündigung von Zusatzbeiträgen wird vor Sozialgericht verhandelt

Sozialrechtsweg muss Vorrang vor den für Kartellsachen zuständigen Gerichten eingeräumt werden

Für die Klage einer Krankenkasse gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im Januar 2010 kündigten mehrere Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des Verdachts der unerlaubten Preisabsprache leitete das Bundeskartellamt förmliche Verfahren ein und erließ am 17. Februar 2010 gegenüber den Krankenkassen entsprechende Auskunftsbeschlüsse. Die BKK Gesundheit sieht ihr Selbstverwaltungsrecht als Träger der Sozialversicherung verletzt und hat Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Das Kartellamt hingegen hält das Oberlandesgericht für zuständig.

Zuständigkeit für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenkassen werden liegt bei Sozialgerichten

Das Hessische Landessozialgericht ist der Auffassung der Krankenkasse gefolgt und hat vorab den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für eröffnet erklärt. Die Sozialgerichte hätten nach § 51 SGG (Sozialgerichtsgesetz) über Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenkassen und in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung zu entscheiden. Hierzu gehörten auch Verfahren, in denen eine Krankenkasse die Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts rüge. Neben der Weisungsfreiheit umfasse dieses Recht zudem die Beschränkung aufsichtsbehördlicher Befugnisse auf die Rechtsaufsicht. Mit dem Auskunftsbeschluss könnte das Bundeskartellamt dieses Recht verletzt haben.

Hessisches LSG: Zuständigkeit liegt nicht beim Oberlandesgericht

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts liege hingegen nicht vor. Zwar sei gegen Verfügungen des Bundeskartellamtes nach § 63 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) grundsätzlich der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gegeben, so dass nach dem Wortlaut der beiden genannten Vorschriften ein Zuständigkeitskonflikt bestehen könnte. Der Gesetzgeber habe jedoch in mehreren Novellierungen von Vorschriften zum Sozialrechtsweg und Kartellrechtsweg deutlich gemacht, dass die Einheitlichkeit des Sozialrechtswegs der Vorrang gegenüber der einheitlichen Zuständigkeit der für Kartellsachen zuständigen Gerichte einzuräumen sei.

Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes wird separat verhandelt

Ob der Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes rechtmäßig ist, wird das Landessozialgericht nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens zu entscheiden haben. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen dagegen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2010
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht

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Dokument-Nr.: 9726 Dokument-Nr. 9726

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