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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.05.2019
- L 1 KR 262/18 -
An Fußheberteillähmung leidender Versicherter hat Anspruch auf Versorgung mit WalkAide-Myo-Orthese
Positive Bewertung durch Gemeinsamen Bundesausschuss bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich nicht erforderlich
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln. Einer positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf es nicht, wenn das Hilfsmittel dem Behinderungsausgleich dient. Hiervon ist auszugehen, wenn der Versicherte an einer Fußheberteillähmung leidet und eine WalkAide-Myo-Orthese das Gehvermögen verbessert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
im zugrunde liegenden Verfahren verletzte sich ein 37-jähriger Versicherter bei einem Sportunfall im Bereich der Halswirbelsäule und leidet seitdem an einer Fußheberteillähmung. Dem Mann aus Darmstadt wurde eine WalkAide-Myo-Orthese verordnet. Dieses Gerät zur funktionellen Elektrostimulation bringe durch elektrische Impulse die Wadenmuskulatur zur Kontraktion und ermögliche eine Fußhebung. Die
WalkAide-Myo-Orthese dient unmittelbarem Behinderungsausgleich
Das Sozialgericht verurteilte die
Hinweise zur Rechtslage
§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden
[...]
§ 13 SGB V
(3) Konnte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27609
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