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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.09.2005
7 UE 2223/04 -

Vorläufig kein islamischer Religionsunterricht an hessischen Schulen

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat die Forderung einer islamischen Vereinigung nach Einführung eines islamischen Religionsunterrichts an hessischen Schulen abgelehnt. Es hat damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestätigt.

Geklagt hatte die Islamische Religionsgemeinschaft Hessen e. V. (IRH), ein seit 1997 tätiger Dachverband der verschiedensten islamischen Organisationen mit Sitz in Gießen. Die IRH, die nach eigenen Angaben ca. 11.000 Mitglieder vertritt, hat sich u. a. zum Ziel gesetzt, die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an hessischen Schulen zu fördern. Demgemäß stellte der Verband im Jahr 1998 einen entsprechenden Antrag beim Hessischen Kultusministerium, der nach Einholung zahlreicher Gutachten im Oktober 2001 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Klage blieb auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führt der für Schulrecht zuständige 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus, die IRH erfülle derzeit nicht die Voraussetzungen um als Kooperationspartner des Staates einen aus dem Grundgesetz (Art. 7 Abs. 3 GG) folgenden Anspruch auf Schaffung der organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen und auf inhaltliche Gestaltung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden islamischen Religionsunterrichts mit Erfolg geltend zu machen. Nach Ansicht des Gerichts erfüllt die IRH nicht die Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Begriffs einer Religionsgemeinschaft. Unter einer Religionsgemeinschaft ist danach ein Verband zu verstehen, der sich eine umfassende Bekenntnispflege eines gemeinsamen Glaubens zum Ziel gesetzt hat. Eine solche Zielsetzung konnte das Gericht bei der IRH weder auf der Ebene des Dachverbandes noch unter Einbeziehung der Ortsgruppen und Moscheevereine im Gesamtsverband der verschiedenen Organisationen erkennen:

Nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild handle es sich bei der IRH trotz formaler Anpassung ihrer Organisationsstrukturen an die höchstrichterlichen Vorgaben nicht um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes, sondern um einen Interessenverband zur Durchsetzung einzelner Projekte. Aufgrund des mehrfachen Wechsels der Organisationsstruktur und der aktuell fehlenden konkreten Angaben über die Anzahl der natürlichen und juristischen Mitglieder der IRH bestünden darüber hinaus auch Zweifel an einem dauerhaften Bestand des Dachverbandes, wie das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung weiter ausführt.

Schließlich komme die IRH als geeigneter Kooperationspartner des Staates bei der Einführung eines islamischen Religionsunterrichts an Schulen auch deswegen nicht in Betracht, weil Zweifel an ihrer Verfassungstreue nicht hinreichend ausgeräumt worden seien. Zweifel an der Verfassungstreue der IRH ergäben sich insbesondere aus ihren Verbindungen zu islamischen Vereinigungen, die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen sowie aus den von ihr vertretenen religiösen Inhalten. Mit dem Urteil hat das Gericht keine Entscheidung darüber getroffen, ob islamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen grundsätzlich möglich ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung bereits dahin geklärt, dass den Religionsgemeinschaften ein Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einräumung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen zusteht.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) lautet:

"Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/2005 des VGH Kassel vom 14.09.2005

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