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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 14.03.2018
- T-651/16 -
Crocs: Eintragung eines Geschmacksmusters nichtig
Eintragung des Geschmacksmusters aufgrund Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit vor seiner Eintragung nichtig
Die Nichtigerklärung der Eintragung des Geschmacksmusters von Crocs wurde bestätigt, weil es vor seiner Eintragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dies hat das Gericht der Europäischen Union in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Eine Verordnung der Union sieht den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor, soweit es neu ist und Eigenart hat. Ein
Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe durch Western Brands LLC
Im vorliegenden Streitfall meldete die Western Brancs LLC am 22. November 2004 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein
Gifi Diffusion beantragt Nichtigerklärung wegen fehlender Neuheit
Im Jahr 2013 reichte das französische Unternehmen Gifi Diffusion beim EUIPO (ehemals Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt - HABM) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Geschmacksmusters ein, weil es ihm an Neuheit fehle. Gifi trägt vor, das
EUIPO erklärt Geschmacksmuster für nichtig
Mit Entscheidung vom 6. Juni 2016 erklärte das EUIPO das
Crocs klagt gegen Entscheidung
Crocs wandte sich mit einer Klage beim Gericht der Europäischen Union gegen diese Entscheidung. Das Unternehmen stützt sich insbesondere darauf, dass die Offenbarung im Internet Handlungen betreffe, die den in der Union tätigen Fachkreisen des betroffenen Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können.
Klage von Crocs abgewiesen
Das Gericht weist die Klage von Crocs ab und bestätigt die Entscheidung des EUIPO. Das Gericht weist in Bezug auf die Frage, ob das
EuG: Offenbarungshandlungen müssen nicht im Unionsgebiet erfolgt sein
In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Handlungen, die eine Offenbarung darstellen, nicht unbedingt im Unionsgebiet erfolgt sein müssen. Daher entscheidet das Gericht, dass das EUIPO rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zumindest durch diese drei Offenbarungshandlungen zusammen das streitige
Fehlender Nachweis über Bekanntheit im normalen Geschäftsverlauf
Zudem hat Crocs nach Ansicht des Gerichts nicht nach gewiesen, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs (d. h. den Fachkreisen für Schuhverkauf und -erzeugung) im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können.
Keine Kenntnisse der Fachkreise aufgrund internationalem Charakter und Erfolg der Präsentation eher unwahrscheinlich
Das Gericht führt insbesondere aus, dass Crocs weder rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ihre Website von Schuherzeugern, die außerhalb der USA tätig seien, nicht habe gefunden werden können, noch dass diese Fachkreise von der Nautikmesse in Fort Lauderdale keine Kenntnis gehabt hätten, in Anbetracht des internationalen Charakters und des großen Erfolgs, den die Präsentation der betreffenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ ra-online
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Dokument-Nr. 25654
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