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Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 26.11.2009
4 K 688/2009 -

Einbau eines Automatikgetriebes in den Wagen eines Schwerbehinderten ist keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen eines Schwerbehinderten Merkzeichen: "aG"

Schwerbehinderte, die sich in ihr Auto ein Automatikgetriebe einbauen lasen, können die Einbaukosten nicht von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich eine schwerbehinderte Autofahrerin (Grad der Behinderung80 % = außergewöhnlich gehbehindert = aG) ein neues Auto mit einer serienmäßigen 4-Gang-Automatik gekauft. Die Mehrkosten für das Automatikgetriebe wollte sie als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer absetzen (§ 33 EStG). Außerdem beantragte sie, den Kilometerpauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrten auf 32 Cent pro Kilometer heraufzusetzen. Trotz eines ärztlichen Attests, das ihr die medizinische Notwendigkeit einer Automatikschaltung bescheinigte, verweigerte das Finanzamt den steuerlichen Abzug der Kosten sowie den erhöhten Kilometerpauschbetrag.

Finanzgericht weist Klage ab

Das Finanzgericht Nürnberg pflichtete dem Finanzamt bei. Das Automatikgetriebe könne nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Auch einen erhöhten Kilometerpauschbetrag erkannten die Richter nicht an. Ein solches Getriebe werde üblicherweise auch von Nichtbehinderten als Komfortausstattung genutzt.

Ebenso käme eine gesonderte Abschreibung nicht in Betracht, da das Auto und das Getriebe ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellen würden.

Gegenwerttheorie

Die Kosten für das Getriebe könnten auch aufgrund der so genannten Gegenwerttheorie nicht steuerlich berücksichtigt werden. Die Frau sei durch den Kauf des Getriebes wirtschaftlich nicht endgültig belastet, weil sie bei einem späteren Verkauf ihres Wagens auch einen entsprechend höheren Preis erzielen könne. Ein Gegenwert für das Getriebe würde nur dann fehlen, wenn es sich um ein Hilfsmittel handele, dass ausschließlich dem Behinderten selbst diene und nur für diesen bestimmt sei. Der Automatik-Komfort werde aber auch von nichtbehinderten Autofahrern genutzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2010
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 9668 Dokument-Nr. 9668

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