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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2011
- 5 K 1345/09 -
FG Rheinland-Pfalz: Familienkasse muss vor Ablehnung eines Antrags auf Kindergeld alle in den Akten befindlichen Unterlagen prüfen
Ärztliche Befundberichte müssen bei Entscheidung über Kindergeldzahlung Berücksichtigung finden
Die Familienkasse muss sich mit den in den Akten befindlichen Unterlagen auch auseinandersetzen, bevor sie einen Antrag auf Kindergeld ablehnt. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem es sich mit der mit der Frage befasste, in welcher Form die für die Gewährung von Kindergeld notwendigen Nachweise - für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eines Kindes wegen einer Behinderung - zu führen sind.
Im Streitfall stellte der Kläger am 27. August 2008 für seinen Sohn bei der beklagten Familienkasse einen Antrag auf (Weiter-) Zahlung des Kindergeldes und gab an, der Sohn sei wegen eines Tumors z.Zt. nicht arbeitsfähig, er sei noch in Behandlung. Auf Anfrage der Familienkasse war von der zuständigen ARGE bereits im September 2007 mitgeteilt worden, dass der Sohn seit Dezember 2005 als arbeitssuchend gemeldet sei, aber nach Aussage des Gesundheitsamtes wegen eines Gehirntumors und einer Operation auf unbestimmte Zeit nicht erwerbsfähig. In der Kindergeldakte befindet sich weiter ein am 26. August 2008 unterzeichneter „ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung“, in dem u.a. ausgeführt wird, dass das Kind wegen eines Hirntumors operiert worden sei. Ein Resttumor sei weiterhin vorhanden. Der Patient werde für dauernd erwerbsunfähig gehalten, die Symptome könnten sich nicht mehr ausreichend bessern, eine Arbeitsfähigkeit werde sich nicht mehr einstellen.
Familienkasse beanstandet Nachweis der Behinderung und lehnt Kindergeldantrag ab
Darauf hin wurde mit Bescheid vom 2. September 2008 zwar für die Zeit ab Juni 2008
Einkünfte und Bezüge des Kindes zu gering um sich selbst zu unterhalten
Die dagegen gerichtete Klage war jedoch in vollem Umfang erfolgreich. Das Finanzgericht Reinland-Pfalz führte u.a. aus, der arbeitslos gemeldete Sohn habe im Oktober 2008 des 21. Lebensjahr vollendet, so dass Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes sei, dass er wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Familienkasse befasst sich weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren mit vorliegenden ärztlichen Unterlagen
Bei Anwendung der für die Familienkasse geltenden Dienstanweisung sei der Nachweis der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 11077
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