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Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.07.2012
- 4 K 2071/09 E,U -
Keine ordnungsgemäße Kassenführung: Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig
Zeitreihenvergleich stellt geeignete Schätzungsmethode für Speisegaststätte dar
Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung, sind Zuschätzungen auf Grundlage eines so genannten Zeitreihenvergleichs zulässig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betrieb eine Speisegaststätte und führte für seine Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Einen Teil seiner Bareinnahmen buchte er jedoch nicht über die
Der Kläger wendete gegen die Zuschätzungen ein, dass seine Buchführung ordnungsgemäß sei und machte grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des Zeitreihenvergleichs geltend.
Kläger erfasste nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Die Kassenführung des Klägers, der wegen des hohen Anteils des Bargeschäfts eine erhebliche Bedeutung zukomme, sei nicht ordnungsgemäß, da nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse erfasst worden seien. Die unvollständigen bzw. teilweise nicht datierten Tagesendsummenbons seien zudem nicht geeignet, eine Gewähr für die vollständige Erfassung der
Zeitreihenvergleich liefert für inneren Betriebsvergleich wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 14221
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