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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Zeitreihenvergleich“ veröffentlicht wurden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.03.2015
- XR 20/13 -

Schätzungsmethode des "Zeit­reihen­vergleichs" nur unter Einschränkungen zulässig

Bundefinanzhof zur Schätzungsmethode des Zeit­reihen­vergleichs

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich zu der Schätzungsmethode des Zeit­reihen­vergleichs geäußert. Diese Methode wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomie­betrieben zunehmend häufig angewandt.

Dabei handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten --regelmäßig in Zeiträume von einer Woche-- zerlegt werden. Für jede Woche wird sodann der Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen. Der BFH hat diese Schätzungsmethode... Lesen Sie mehr

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Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.07.2012
- 4 K 2071/09 E,U -

Keine ordnungsgemäße Kassenführung: Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig

Zeitreihenvergleich stellt geeignete Schätzungsmethode für Speisegaststätte dar

Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung, sind Zuschätzungen auf Grundlage eines so genannten Zeitreihenvergleichs zulässig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betrieb eine Speisegaststätte und führte für seine Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Einen Teil seiner Bareinnahmen buchte er jedoch nicht über die Kasse. Zudem waren die Tagesendsummenbons nicht vollständig bzw. nicht datiert. Das Finanzamt sah die Buchführung nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Grundlage... Lesen Sie mehr




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