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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18.03.2022
7 K 120/21 -

Niedersächsisches Finanzgericht hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig

BVerfG soll nun Verfassungs­mäßigkeit der Abgeltungsteuer klären

Das Niedersächsischen Finanzgericht hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32 d Abs. 1 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar und hat sie dem Bundes­verfassungs­gericht mit Beschluss vom 18. März 2022 (7 K 120/21) zur Prüfung vorgelegt.

Der Kläger erzielte als selbständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz - von über 25 % - besteuert wurden. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese wurden mit dem abgeltenden Steuersatz i.H. von 25 % besteuert.

Steuerpflichtiger wendet sich gegen Festsetzungen des Finanzamts

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Auffassung, dem Kläger seien Provisionszahlungen zuzurechnen, die bisher einer anderen Person zugeordnet worden waren. Es erhöhte den gewerblichen Gewinn - und damit die Einkommensteuer - des Klägers entsprechend. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und trug vor, die Provisionen seien ihm zu Unrecht zugerechnet worden. Außerdem sei bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ansatz des Sparer-Freibetrages unterblieben. Wesentliche Erwägungen des Senats

Klage derzeit erfolglos - Kapitaleinkünfte zu niedrig besteuert

Das FG folgte der Auffassung des Klägers und hielt die Erhöhung des Gewinns für unzutreffend. Das beklagte Finanzamt habe die Zurechnung der Provisionen an den Kläger nicht nachvollziehbar belegen können. Auch sei der Sparer-Freibetrag zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Dennoch hat die Klage (derzeit) keinen Erfolg, da die gegenüber dem Kläger festgesetzte Steuer auf die Kapitaleinkünfte nach rechtlicher Auffassung das FG zu niedrig ist.

FG: Anwendung der Abgeltungsteuer gleichheitswidrig

Der Senat gelangte zu der Überzeugung, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer, also der Ansatz des abgeltenden Steuersatzes i.H. von 25 %, auf die Kapitaleinkünfte zwar auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage zutreffend erfolgt sei, die zugrunde liegenden Vorschriften aber gegen die in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstoßen und daher verfassungswidrig seien.

Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen

Die Abgeltungsteuer führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften (nach § 32 d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG) mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen gemäß § 32 a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %.

Erforderlichkeit zur Beseitigung eines strukturellen Vollzugsdefizits zwischenzeitlich entfallen

Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Die Abgeltungsteuer sei nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung sei die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert hätten.

FG setzt Klageverfahren bis zur Entscheidung des BVerfG aus

Die Abgeltungsteuer sei weder zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren. Entsprechend der sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung hat das FG das Klageverfahren daher ausgesetzt und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, "ob § 32 d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2022
Quelle: Niedersächsische Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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