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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 02.12.2010
- 5 K 224/09 -
Keine Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich nach Ablauf eines Kfz-Leasingvertrages
Für Umsatzsteuerpflichtigkeit fehlt es an erforderlicher Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung
Die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, wie sie nach Ablauf von Kfz-Leasingverträgen häufig vorkommt: Der Leasingnehmer ist nach Ablauf der regulären Laufzeit eines Leasingvertrages verpflichtet, das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug bei Rückgabe nicht diesem Zustand, sehen die allgemeinen Leasingbedingungen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch - den so genannten leasingtypischen Minderwertausgleich - vor.
Minderwertausgleichszahlung an Leasinggeber unterliegt nach Auffassung der Finanzverwaltung der Umsatzsteuer
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22.05.2008 - IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl. I 2008, 632) unterliegt die Zahlung dieses Minderwertausgleichs an den Leasinggeber der
Finanzgericht: Minderwertausgleichszahlung ist nicht umsatzsteuerbar
Das Niedersächsische Finanzgericht ist demgegenüber der Meinung, dass die Zahlung dieses Minderwertausgleichs nicht umsatzsteuerbar ist und sich damit der in der Zivilgerichtsbarkeit überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen.
Geschuldete Ausgleichszahlung wird nicht aufgrund einer erwarteten Gegenleistung, sondern aufgrund vertraglicher Verpflichtung gezahlt
Maßgebend hierfür ist nach Auffassung des Gerichts, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2011
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11020
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