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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 07.09.2010
3 K 13/09 -

FG Hamburg: Schätzung von Umsätzen von Taxifahrern zulässig

Bei Nichtbenennung der Empfänger der vermuteten Mehrbetriebsausgaben bleiben Betriebsausgaben unberücksichtigt

Macht ein Taxiunternehmer nach Ansicht des Finanzamts falsche Angaben bei der Steuererklärung, ist eine Umsatzschätzung rechtmäßig. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt in Hamburg ein Taxiunternehmen mit 5 Fahrzeugen. Für die Streitjahre gab der Kläger jeweils Umsätze in Höhe von 120.000 Euro und einen jährlichen Gewinn von rund 20.000 Euro an. Diese Angaben führten dazu, dass beim Kläger, der verheiratet ist und drei Kinder hat, die Einkommensteuer auf Null festgesetzt wurde. Nachdem eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung verschiedene Beanstandungen – u.a. fehlende Schichtzettel, Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Laufleistungen der Fahrzeuge – ergeben hatte, erließ das Finanzamt für die Jahre 2004 bis 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide, die zu einer Steuernachzahlung von insgesamt 114.000 € führten.

Finanzgericht segnet vom Finanzamt praktizierte Methode der Umsatzschätzung ab

Der um seine Existenz bangende Kläger rief hilfesuchend das Finanzgericht Hamburg an, fand allerdings bei den Richtern kein Gehör. Das Finanzgerichts Hamburg segnete nicht nur die vom Finanzamt seit dem Jahre 2004 praktizierte Methode der Umsatzschätzung ab. Diese Schätzungsmethode führte beim Kläger einerseits zu jährlichen Mehrumsätzen von 95.000 Euro sowie Mehrbetriebsausgaben (für Personal, Kraftstoffe und Reparaturen) von rund 80.000 Euro, was im Ergebnis beim Kläger zu einem zu berücksichtigenden Mehrgewinn von etwa 15.000 Euro geführt hätte – ein Ergebnis, mit dem Kläger gut hätte leben können.

Bei Weigerung zur Kooperation bleiben Betriebsausgaben unberücksichtigt

Das Finanzgericht billigte andererseits aber auch die Anwendung der Vorschrift des § 160 AO durch das Finanzamt, wonach Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzverwaltung, die Empfänger der Betriebsausgaben zu benennen, nicht nachkommt. Weigert sich ein Steuerpflichtiger, dem Finanzamt die Empfänger der vermuteten Mehrbetriebsausgaben zu benennen, so bleiben diese Betriebsausgaben unberücksichtigt mit der Folge, dass die Umsatzhinzuschätzungen im Ergebnis nahezu ungekürzt auf den Gewinn durchschlagen. So erging es dann auch dem Kläger, der aufgrund seiner Weigerung zur Kooperation dafür einstehen muss, dass letztlich mit seiner Hilfe andere (Werkstätten, Fahrer) Schwarzarbeit leisten und Steuern hinterziehen bzw. Sozialleistungen erhalten können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2010
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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