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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.03.2013
- 2 K 169/11 -
Prostituierte muss für gewerbliche Einkünfte Steuern zahlen
Finanzgericht schätzt Umsatz und Gewinn aufgrund eigener Schätzungsbefugnis
Eigenprostitution ist ein Gewerbebetrieb, da sich die Prostituierten sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und ihre Leistungen am Markt anbieten. Sie unterliegen somit der Gewerbesteuerpflicht. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin als
Klägerin stand in keinem Beschäftigungsverhältnis und arbeitete auf eigene Rechnung
Dem ist das Finanzgericht Hamburg nicht gefolgt. Trotz ihrer inzwischen eingereichten Steuererklärungen sei die Klägerin zu schätzen, weil sie keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorlegt habe. Das Finanzgericht Hamburg ging von 48 Arbeitswochen pro Jahr und Tageseinnahmen von durchschnittlich 500 Euro aus, die die Klägerin nach den aufgefundenen Quittungen mit ein bis drei Kunden habe erzielen können, und berechnete einen Umsatz der Klägerin von jährlich 120.000 Euro. Unter Berücksichtigung der Zimmermiete von täglich 120 Euro und geschätzten weiteren
Prostituierte ist zur Zahlung von Gewerbesteuer verpflichtet
Mit dem Bundesfinanzhof bejahte das Finanzgericht Hamburg die Gewerbesteuerpflicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
- Hessischer Verwaltungsgerichtshof zur Wohnungsprostitution in Frankfurt am Main
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.01.2013
[Aktenzeichen: 8 A 1245/12]) - Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zimmervermietung an Prostituierte
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012
[Aktenzeichen: 1 K 2723/10 U])
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Dokument-Nr. 15416
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