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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.01.2010
- C-546/07 -
EuGH: Deutschland verstößt mit Beschränkungen zur Beschäftigung polnischer Werkvertragsarbeitnehmer gegen EU-Recht
Beschränkung ist diskriminierend und kann nicht gerechtfertigt werden
Die Möglichkeit, mit polnischen Unternehmen Verträge über die Ausführung von Arbeiten auf deutschem Gebiet abzuschließen, auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland zu beschränken, verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Um schwerwiegenden Störungen auf seinem Arbeitsmarkt zu begegnen, kann Deutschland nach der Beitrittsakte von 2003 nach Unterrichtung der Kommission im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von in Polen niedergelassenen Unternehmen entsendet werden, einschränken. Diese Einschränkung kann aufrechterhalten werden, solange Deutschland nationale Maßnahmen oder Maßnahmen aufgrund von bilateralen Vereinbarungen über die Freizügigkeit polnischer
Werkvertragsarbeitnehmer erhalten nach deutsch-polnischer Vereinbarung grundsätzlich Arbeitserlaubnis
Nach der deutsch-polnischen Vereinbarung von 1990 wird polnischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines Werkvertrags zwischen einem polnischen
Verbot zum Abschluss von Werkverträgen bei überdurchschnittlicher hoher Arbeitslosenquote
Eine Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit, die die Beschäftigung ausländischer
Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit
Die Kommission meint, Deutschland habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der
Zur Beschränkung des Abschlusses von Werkverträgen
Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass der freie Dienstleistungsverkehr insbesondere voraussetzt, dass jede
Formulierung in deutsch-polnischer Vereinbarung ist diskriminierend und verstößt gegen EU-Vertrag
Sodann stellt er fest, dass Deutschland dadurch, dass es die in der deutsch-polnischen Vereinbarung enthaltene Formulierung „Unternehmen der anderen Seite“ dahin auslegt, dass nur deutsche Unternehmen erfasst sind, gegenüber Dienstleistungserbringern, die in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland niedergelassen sind und die einen Werkvertrag mit einem polnischen Unternehmen abschließen und bei der Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland von der nach dieser Vereinbarung garantierten Quote für polnische
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die deutsch-polnische Vereinbarung seit dem Beitritt Polens zur Union zwei Mitgliedstaaten betrifft, so dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf die Beziehungen zwischen diesen Mitgliedstaaten nur unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Regeln des Vertrags im Bereich der
Er hebt hervor, dass diskriminierende Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein können. Ein derartiger Rechtfertigungsgrund setzt jedoch voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Gründe für Beschränkungen der Grundfreiheit nicht ersichtlich
Indem es sich insbesondere auf die Notwendigkeit beruft, eine wirksame Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der deutsch-polnischen Vereinbarung zu gewährleisten, hat Deutschland keine überzeugenden Gesichtspunkte geltend gemacht, die die Beschränkungen einer Grundfreiheit rechtfertigen könnten.
Kein Verstoß gegen Stillhalteklausel
Nach Ansicht des Gerichtshofs begründet der Umstand, dass nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags weitere Bezirke neu in die Liste der Bezirke aufgenommen wurden, in denen Werkverträge nach der deutsch-polnischen Vereinbarung nicht zugelassen werden, keinen Verstoß gegen die Stillhalteklausel.
Restriktivere Bedingungen werden nämlich nicht geschaffen, wenn die Verringerung der Zahl der polnischen
Diese Auslegung wird durch den Zweck derartiger Stillhalteklauseln bestätigt, der darin besteht, einen Mitgliedstaat daran zu hindern, neue Maßnahmen zu erlassen, die bezwecken oder bewirken, dass restriktivere Bedingungen geschaffen werden als die Bedingungen, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Klauseln galten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9091
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