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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.09.2013
- C-509/11 -
Bahnreisende haben auch bei erheblichen Verspätungen aufgrund höherer Gewalt Anspruch auf Entschädigung
Beförderer kann sich seiner Erstattungspflicht nicht unter Berufung auf völkerrechtliche Regeln entziehen
Bahnreisende haben bei erheblichen Verspätungen auch dann Anspruch auf teilweise Fahrpreiserstattung, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Der Beförderer kann sich seiner Erstattungspflicht nicht unter Berufung auf völkerrechtliche Regeln entziehen, nach denen er im Fall höherer Gewalt von der Pflicht zum Ersatz des durch eine Verspätung entstandenen Schadens befreit ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr* sieht vor, dass für die
Rechtsvorschrift schließt Haftung des Beförderungsunternehmens bei höherer Gewalt aus
Nach diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Teil des Völkerrechts sind und in den Anhang der Verordnung aufgenommen wurden, haftet das Eisenbahnunternehmen dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen
Verordnung sieht keine Ausnahme von Entschädigungsanspruch für den Fall höherer Gewalt vor
In der Verordnung selbst ist vorgesehen, dass ein Fahrgast bei einer
Freistellung des Eisenbahnunternehmens von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung möglich?
Vor diesem Hintergrund hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Eisenbahnunternehmen von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung freigestellt werden kann, wenn die
Verordnung befreit Eisenbahnunternehmen nicht von Pflicht zur Fahrpreisentschädigung
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Verordnung selbst die Eisenbahnunternehmen nicht von ihrer Pflicht zur Fahrpreisentschädigung befreit, wenn die
Haftungsregelungen in Einheitlichen Rechtsvorschriften und in Verordnung unterscheiden sich grundlegend von einander
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die den Beförderer bei höherer Gewalt von seiner Entschädigungspflicht befreien, nur auf den Anspruch der Fahrgäste auf Ersatz des Schadens infolge
In Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Gründe für Haftungsbefreiung des Beförderers hier nicht anwendbar
Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründe für eine Haftungsbefreiung des Beförderers im Rahmen der mit der Verordnung geschaffenen Entschädigungsregelung nicht anwendbar sind. Der Gerichtshof verweist insoweit auf die Vorarbeiten zur Verordnung, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber die Entschädigungspflicht auf die Fälle erstrecken wollte, in denen die Beförderer nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften von ihrer
Analoge Anwendung der Regelungen für Fahrgäste im Flug-, Schiffs- und Kraftomnibusverkehr nicht möglich
Der Gerichtshof verwirft auch eine analoge Anwendung der für Fahrgäste im Flug-, Schiffs- und Kraftomnibusverkehr für den Fall höherer Gewalt geltenden Regelungen. Da die verschiedenen Beförderungsformen hinsichtlich ihrer Nutzungsbedingungen nicht austauschbar sind, ist die Situation der in den verschiedenen Beförderungssektoren tätigen Unternehmen nicht vergleichbar.
Klausel zur Befreiung des Beförderers von Entschädigungen bei Verspätungen aufgrund höherer Gewalt unzulässig
Daher antwortet der Gerichtshof, dass ein Eisenbahnunternehmen in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen keine Klausel aufnehmen darf, die es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit, die auf höherer Gewalt beruhen.
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315, S. 14).
** - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Bahnreisende haben Anspruch auf genaue Informationen über Bahnverspätungen oder Zugausfälle
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.11.2012
[Aktenzeichen: C-136/11]) - BGH zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2010
[Aktenzeichen: Xa ZR 46/10]) - Bahn muss bei Verspätung Kosten für verpassten Flug nicht übernehmen
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2003
[Aktenzeichen: 2-1 S 131/03])
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Dokument-Nr. 16871
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