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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.10.2018
- 20 U 98/18 -
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Restschuldversicherung zu Wartezeiten bei Arbeitsunfähigkeit wirksam
Klausel weder überraschend noch intransparent oder unangemessen
Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung die besagt: "Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat" ist wirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung besteht ein Versicherungsvertrag. Die Kläger begehrten mit der Klage die Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018. Im Vertrag bestand eine AGB-Klausel mit folgendem Inhalt: "Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende
OLG erklärt Klausel nicht intransparent oder unangemessen und daher wirksam
Das Oberlandesgericht Hamm führte in seiner Entscheidung aus, dass die Klausel wirksam sei und deswegen der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Insbesondere sei die Klausel nicht überraschend, sie widerspreche nach Ansicht des Gerichts nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers. Sie sei zudem auch nicht
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27475
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