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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015
- L 8 SO 177/15 B ER -
Kindergartenkind mit Erdnussallergie hat Anspruch auf Kostenübernahme für persönliche Assistenz
Schwere Nahrungsmittelallergie ist insbesondere bei Kindern regelmäßig als Behinderung anzusehen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass ein Sozialhilfeträger die Kosten für eine persönliche Assistenz zur Betreuung eines Kleinkindes mit hochgradiger Lebensmittelallergie (Erdnussallergie) während des Besuchs einer Kindertagesstätte vorläufig übernehmen muss.
Der im Landkreis Cuxhaven lebende vierjährige Antragsteller leidet an einer hochgradigen Erdnussallergie mit einem hohen Risiko einer systemischen allergischen Reaktion bis hin zum lebensbedrohlichen anaphylaktischen Schock. In dem bis zur Diagnose im Dezember 2014 vom Antragsteller besuchten
Sozialhilfeträger lehnt Kostenübernahme für persönliche Assistenz ab
Der Antragsgegner - der zuständige Sozialhilfeträger - lehnte den bereits Ende 2014 bei ihm gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für eine persönliche Assistenz während des Kindergartenbesuchs ab. Der bei dem Sozialgericht (SG) Stade gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos.
LSG bejaht Anspruch auf Eingliederungshilfe
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidung aufgehoben und den Sozialhilfeträger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig verpflichtet, die Kosten für eine persönliche Assistenz für den Besuch des Antragstellers in der
Kleinkind bedarf während des Besuches des Kindergartens durchgängig der Beobachtung und Begleitung
Es sei glaubhaft gemacht worden, dass erst durch eine persönliche Assistenz für den Besuch des Kindergartens die besondere Aufgabe der
Gemeinde lehnt Aufnahme des Kindes in ihren Kindergärten ohne weitere Assistenzkraft wegen gesundheitlicher Risiken ab
Nach dem gegenwärtigen Sachstand könne der Antragsteller ohne die begehrte Hilfe auch nicht in zumutbarer Weise in einem anderen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) in der Fassung vom 27. Dezember 2013 (gültig seit 1. Januar 2005) zitiert nach juris
Sechstes Kapitel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der
Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der
[...]
(3) Besondere Aufgabe der
Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)
§ 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2015
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 21611
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