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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.07.2013
- 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 -
Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an Ausländerbehörde verstößt gegen Meinungsfreiheit
Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung: Gesamtkontext der Äußerung ausschlaggebend
Strafgerichte müssen bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen beachten, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführer sind
AG: Verurteilung der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede
Das zuständige Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführer wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu Lasten der
LG nahm Berufung nicht zur Entscheidung an
Das Landgericht nahm die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur Entscheidung an. Das Landgericht ging insbesondere davon aus, dass mit der fraglichen Äußerung die Diffamierung der betroffenen
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt
Diese gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf
Äußerung insgesamt betrachtet eine zusammenfassend bewertende Stellungnahme
Die Gerichte verkürzen den Schutzgehalt des Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung ausgehen. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nicht möglich, muss die Äußerung im Interesse
Überzogene oder ausfällige Kritik stellt noch keine Schmähung dar
Das Landgericht hat zudem den Schutzgehalt der
Scharfe Kritik an Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit
Auch im Übrigen messen die Gerichte der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 26.03.2012
[Aktenzeichen: 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11] - Landgericht Potsdam, Beschluss vom 08.01.2013
[Aktenzeichen: 26 Ns 95/12]
- Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 26.03.2012
[Aktenzeichen: 82 Ds 1958 Js 23018/10 (213/11)] - Landgericht Potsdam, Beschluss vom 08.01.2013
[Aktenzeichen: 26 Ns 95/12]
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Dokument-Nr. 16459
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