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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.06.2004
2Z BR 99/04 -

Anleinzwang für Katzen und Hunde in einer Wohnanlage kann durch Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen werden

Verbot von fei herumlaufenden Hunden und Katzen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass durch die Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in der Wohnanlage verboten ist. Ein solcher Anleinzwang entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2003 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Zusatz zur Hausordnung, wonach Hunde und Katzen in der Wohnanlage nicht frei herumlaufen dürfen. Eine katzenhaltende Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig und erhob Klage.

Anleinzwang für Hunde und Katzen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Die Regelung in der Hausordnung, wonach Hunde und Katzen in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen dürfen, entspreche einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Denn es bestehe die Gefahr, dass frei herumlaufende Tiere die Gemeinschaftsflächen der Anlage verschmutzen. Durch einen Anleinzwang werde diese Gefahr zwar nicht voll beseitigt. Jedoch werde dadurch die Bewegungsfreiheit des Tiers eingeschränkt. Zudem werde gewährleistet, dass sich das Tier in Begleitung einer Person befindet, die auf das Tier einwirken könne.

Tierhaltende Wohnungseigentümer müssen mit Anleinzwang rechnen

Die Wohnungseigentümerin habe sich nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht auf einen Vertrauensschutz berufen können. Denn tierhaltende Wohnungseigentümer müssen damit rechnen, dass das freie Herumlaufen untersagt werde.

Verbot des freien Herumlaufenlassens nicht aufgrund Tierschutzgesetzes unzulässig

Das Verbot des freien Herumlaufenlassens verstoße nicht gegen § 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes, so das Bayerische Oberste Landesgericht. Nach dieser Vorschrift dürfe zwar die Möglichkeit des Tiers zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Jedoch richte sich die Norm nur an diejenigen, die ein Tier halten, betreuen oder zu betreuen haben. Somit sei Normadressat ledig die katzenhaltende Wohnungseigentümerin, nicht aber die Eigentümergemeinschaft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2015
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 1380/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1380
NJW-RR 2004, 1380

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21841 Dokument-Nr. 21841

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Kommentare (3)

 
 
Mitleser schrieb am 12.11.2015

Es geht nicht um die Gefährlichkeit

, siehe Begründungstext:

"Denn es bestehe die Gefahr, dass frei herumlaufende Tiere die Gemeinschaftsflächen der Anlage verschmutzen."

Und das ist bei freilaufenden Katzen durchaus ein Problem. Und das sage ich als selbst Katzenhalter.

s.mueller antwortete am 13.11.2015

was macht man aber, wenn ich mit meiner katze spazieren gehe und sie setzt sich hin um ihr geschaeft zu machen?wegziehen?

dann regen sich die tierschuetzer auf, weil es tierquaelerei sei... und dann?steht man wieder vor gericht... wegen tierquaelerei...da beisst sich doch tatsaechlich die katze in den eigenen schwanz :-)

s.mueller schrieb am 12.11.2015

man soll eine katze anleinen?

warum? "schmusegefahr"? was kann denn eine katze dem menschen tun?

oh jeeeee...

bei "gefaehrlichen" hunden kann man das ja verstehen, wobei die gefahr meisst am hoeheren ende der leine beginnt..

aber "anlein-pflicht" fuer KATZEN????

als naechstes kommt wohl der "anleinzwang" fuer kinder...

wie weltfremd sind solche richter?

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