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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.06.2004
- 2Z BR 99/04 -
Anleinzwang für Katzen und Hunde in einer Wohnanlage kann durch Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen werden
Verbot von fei herumlaufenden Hunden und Katzen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass durch die Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in der Wohnanlage verboten ist. Ein solcher Anleinzwang entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2003 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Zusatz zur Hausordnung, wonach
Anleinzwang für Hunde und Katzen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Die Regelung in der Hausordnung, wonach
Tierhaltende Wohnungseigentümer müssen mit Anleinzwang rechnen
Die Wohnungseigentümerin habe sich nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht auf einen Vertrauensschutz berufen können. Denn tierhaltende Wohnungseigentümer müssen damit rechnen, dass das freie Herumlaufen untersagt werde.
Verbot des freien Herumlaufenlassens nicht aufgrund Tierschutzgesetzes unzulässig
Das Verbot des freien Herumlaufenlassens verstoße nicht gegen § 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes, so das Bayerische Oberste Landesgericht. Nach dieser Vorschrift dürfe zwar die Möglichkeit des Tiers zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Jedoch richte sich die Norm nur an diejenigen, die ein Tier halten, betreuen oder zu betreuen haben. Somit sei Normadressat ledig die katzenhaltende Wohnungseigentümerin, nicht aber die Eigentümergemeinschaft.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2015
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 1380/rb)
Jahrgang: 2004, Seite: 1380 NJW-RR 2004, 1380
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Dokument-Nr. 21841
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