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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.04.2010
- L 5 R 832/08 -
Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen hemmen Verjährung regelmäßig nur bis zur Schlussbesprechung
Beitragsnachforderungsansprüche drei Monate nach Betriebsprüfung verjährt
Verjährungen dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Das gilt auch für die Verjährungshemmung durch Betriebsprüfungen. Sie endet, wenn der Geprüfte einen Abschluss der Prüfung erkennen kann, regelmäßig also mit der Schlussbesprechung. Dies geht aus einer entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Spätestens alle vier Jahre prüft die Deutsche
Sachverhalt
Ein Landwirt hatte im Sommer von einem Betriebshilfsring zur Verfügung gestellte Hilfskräfte eingesetzt. Vier Jahre später im Herbst gewann ein Betriebsprüfer den Eindruck, dass die Helfer nicht beim Betriebshilfsring, sondern bei dem Landwirt selbst beitragspflichtig beschäftigt waren. Hierzu kündigte der Betriebsprüfer bei der Schlussbesprechung weitere Ermittlungen an. Sie zogen sich in die Länge und wurden erst zweieinhalb Jahre später, also fast sechs Jahre nach der Beschäftigung der Hilfskräfte, mit Beitragsnachforderungsbescheid über rund 4.500 Euro abgeschlossen. Dagegen hatte der Landwirt Klage erhoben und gegen das abschlägige Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt.
Kläger durfte davon ausgehen, dass Betriebsprüfung nach Schlussbesprechung abgeschlossen war
Das Bayerische Landessozialgericht gab dem Kläger recht. Die ablaufende
Die Rechtmäßigkeit der Forderungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2010
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10151
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