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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.04.2016
- L 11 AS 355/15 -
Bayerisches LSG zur Kostentragungspflicht bei Unterbringung im Frauenhaus
Regelung bezieht sich im Wesentlichen auf finanziellen "Schutz des Aufnahmeortes"
Der Gesetzgeber hat eine Regelung darüber getroffen, wer die Kosten endgültig zu tragen hat, wenn eine Hilfeempfängerin mit ihren Kindern vor häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus flüchtet. Die Kosten für die Aufnahme in ein Frauenhaus hat die Herkunftskommune zu tragen. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Hilfeempfängerin in H. Opfer häuslicher Gewalt und floh mit ihren drei minderjährigen Kindern mit Hilfe der Polizei am 15. April 2013 von zu Hause. Nach jeweils einwöchigen Aufenthalten bei Verwandten in unterschiedlichen Städten fand sie am 1. Mai 2013 Aufnahme in einem
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Das Bayerische Landessozialgericht hat - wie zuvor das Sozialgericht Nürnberg - entschieden, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2016
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 22.04.2015
[Aktenzeichen: S 17 AS 1400/13]
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Dokument-Nr. 22789
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