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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2023
9 ZB 22.1495 -

Umwandlung einer Pizzeria in Pizzeria mit Lieferservice erfordert Baugenehmigung

Pizzeria mit Lieferservice im Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig

Soll eine Pizzeria in eine Pizzeria mit Lieferservice umgewandelt werden, so ist dafür eine Baugenehmigung erforderlich. Zudem ist eine Pizzeria mit Lieferservice in einem Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Pizzeria in Bayern beantragte im Mai 2020 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Pizzeria mit Lieferservice. Die Pizzeria lag in einem Allgemeinen Wohngebiet. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen. Nunmehr beantragte die Firma die Zulassung der Berufung. Sie führte aus, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei, da die Umwandlung einer Pizzeria in eine Pizzeria mit Lieferservice lediglich eine geringfügige und zeitgemäße Anpassung an die heutigen und üblichen Verhältnisse darstellen und somit keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle.

Erforderlichkeit der Genehmigung der Nutzungsänderung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu. Aufgrund der neuen Schwerpunktsetzung der bisherigen Gaststättentätigkeit hin zu einem verstärkten Lieferdienst kommen geänderte Anforderungen an öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Tragen. Denn es sei mit einer anderen Lärmbelastung zu rechnen. Daher liege eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor.

Kein Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung

Ein Anspruch auf Genehmigung der Pizzeria mit Lieferservice im Allgemeinen Wohngebiet bestehe nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht. Da der Schwerpunkt nunmehr bei der Essenauslieferung liege, sei der Betrieb nicht als Schank- und Speisewirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu werten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2023
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 12.05.2022
    [Aktenzeichen: AN 9 K 20.2573]
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Dokument-Nr.: 32891 Dokument-Nr. 32891

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