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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2011
9 ZB 09.1657 -

Gefahrenlose Anwendung für Verbraucher: Wärmekissen dürfen nur mit CE-Kennzeichnung vertrieben werden

Auch ein Öko-Wärme-Säckchen braucht einen „Reisepass“

Auch Körnerkissen oder so genannte Öko-Wärme-Säckchen (gefüllt mit Beerenkernen, Getreide o.ä.) dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und damit sicher gestellt ist, dass keine Gefahren von dem Produkt ausgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Nach einem Informationsschreiben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aus dem Jahre 2000 kann bei Wärmekissen ohne CE-Kennzeichnung nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Wärmesäckchen nach Erhitzung in der Mikrowelle explosionsartig entflammt.

CE-Kennzeichnung – der „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt

Die CE-Kennzeichnung wurde geschaffen, um dem Endverbraucher sichere Produkte innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Aus diesem Grund wird die CE-Kennzeichnung häufig als „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.

CE-Kennzeichnung stellt gefahrlose Verwendung des Säckchens für Verbraucher sicher

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im zugrunde liegenden Fall eine Anordnung der Regierung der Oberpfalz bestätigt, mit der einem oberpfälzischen Betrieb untersagt worden war, „Öko-Wärme-Säckchen“ zu vertreiben, solange keine CE-Kennzeichnung auf den Produkten angebracht ist. Hintergrund der Anordnung ist die Einordnung der Produkte als Medizinprodukte und der damit einhergehenden Verpflichtung der CE-Kennzeichnung. Die Säckchen sind Medizinprodukte, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung der Linderung von Krankheiten und Verletzungen dienen. Beworben wurden die Säckchen u. a. zur Behandlung von Rheuma und Migräne, sowie von Zerrungen, Blutungen und Prellungen. Mit der CE-Kennzeichnung ist sicher gestellt, dass der Verbraucher das Säckchen gefahrlos verwenden kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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Dokument-Nr.: 11924 Dokument-Nr. 11924

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