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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2024
- 4 CE 24.60 -
Gemeindliche Obdachlosenunterbringung umfasst auch Familiennachzug nach Asylanerkennung
Gemeinde als örtliche Sicherheitsbehörde zur Unterbringung von unfreiwillig Obdachlosen in ihrem Gemeindegebiet verpflichtet
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eine Beschwerde der Gemeinde Eichenau im Landkreis Fürstenfeldbruck zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die Gemeinde auch den später nachgezogenen Familienangehörigen eines Flüchtlings eine Obdachlosenunterkunft zuweisen muss.
Bei den Antragstellern handelt es sich um eine Ehefrau und zwei Kinder, die im Dezember 2023 mit einem Visum im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland einreisten. Der Ehemann bzw. Vater ist seit 30. August 2023 als Flüchtling anerkannt und lebt als sog. Fehlbeleger* in einer staatlich betriebenen Flüchtlingsunterkunft in der Gemeinde Eichenau. Anträge der Ehefrau und der Kinder auf Aufnahme in dieselbe Flüchtlingsunterkunft und auf
Gemeinde zur Unterbringung verpflichtet
Der BayVGH wies die dagegen eingelegte Beschwerde der Gemeinde zurück. Die Gemeinde sei als örtliche Sicherheitsbehörde zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2024
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33793
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