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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2019
12 ZB 19.333 -

Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

Stadt muss sich gemäß Vorgaben des Zweck­entfremdungs­rechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen "im Einzelfall" beschränken

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass Airbnb die Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben muss. Generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" komme laut Urteil des Gerichts nicht in Betracht.

Airbnb betreibt eine weltweit tätige online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig. Die beklagte Landeshauptstadt München hat Airbnb deshalb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen.

VG bejaht Pflicht zur Preisgabe der Identität der Gastgeber

In erster Instanz entschied das Verwaltungsgericht München, dass Airbnb verpflichtet sei, die Identität der Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

Generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" komme nicht in Betracht

Dem vermochte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die Beklagte müsse sich vielmehr von Verfassungs wegen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen "im Einzelfall" beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" komme nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Landesrecht gäben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer allgemeinen Kontrolle "ins Blaue hinein" zu unterziehen. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung reiche angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher Hinsicht werde es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Landeshauptstadt deshalb empfohlen, den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2018 aufzuheben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2019
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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