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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2019
- 12 ZB 19.333 -
Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben
Stadt muss sich gemäß Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen "im Einzelfall" beschränken
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass Airbnb die Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben muss. Generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" komme laut Urteil des Gerichts nicht in Betracht.
Airbnb betreibt eine weltweit tätige online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig. Die beklagte Landeshauptstadt München hat Airbnb deshalb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen.
VG bejaht Pflicht zur Preisgabe der Identität der Gastgeber
In erster Instanz entschied das Verwaltungsgericht München, dass Airbnb verpflichtet sei, die
Generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" komme nicht in Betracht
Dem vermochte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die Beklagte müsse sich vielmehr von Verfassungs wegen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen "im Einzelfall" beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Landeshauptstadt deshalb empfohlen, den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2018 aufzuheben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2019
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27797
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