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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.05.2010
12 BV 09.2400 -

Bayerischer VGH: Scientologin darf vorerst weiter als Kinderbetreuerin arbeiten

Betreuerin muss Eltern auf Scientology-Mitgliedschaft hinweisen und verpflichtet sich, keine „scientologischen Methoden oder Techniken“ anzuwenden

Eine Tagespflegeperson, die Mitglied der Scientology Kirche Deutschland e. V. ist, darf vorerst ihre Erlaubnis zur Kindertagespflege behalten und weiterhin die Betreuung von Kindern übernehmen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichthof.

Im dem zugrunde liegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Klägerin zunächst weiter in der Kinderbetreuung tätig sein darf, wenn sie die Personensorgeberechtigten der Kinder, die sie künftig in Kindertagespflege nimmt, vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit über ihre Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Deutschland e. V. informiert und der Beklagten Landeshauptstadt München hierüber einen Nachweis vorlegt. Die Tagesmutter hatte glaubhaft gemacht, dass die Lehre von Scientology für sie bei der Kinderbetreuung keine Rolle spielt.

Betreuerin darf bis zum Ende der Geltungsdauer der Tagespflegeerlaubnis unter Auflagen Kinderbetreuung fortsetzen

Auf der Grundlage dieser Eilentscheidung haben die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung geeinigt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat Auflagen des Jugendamtes akzeptiert, wonach sie verpflichtet ist, keine „scientologischen Methoden oder Techniken“ anzuwenden und auch keine solche Inhalte zu vermitteln, der Beklagten auf Anfrage Auskunft über ihre Erziehungsmethoden bei der Tagespflege zu erteilen und die Personensorgeberechtigten der Kinder, die sie künftig in Kindertagespflege nimmt, vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit über ihre Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Deutschland e. V. zu informieren und der beklagten Landeshauptstadt München hierüber einen Nachweis vorzulegen. Unter diesen Voraussetzungen darf sie für die nächsten 12 Monate die Kinderbetreuung fortsetzen. Dann läuft die Geltungsdauer der Tagespflegeerlaubnis ab und die Landeshauptstadt München wird zu entscheiden haben, ob sie eine weitere Erlaubnis erteilt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2010
Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

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