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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2010
11 CS 09.2446 -

Entziehung der Fahrerlaubnis – Bei 18 Punkten hilft keine verkehrspsychologische Beratung mehr

Vorgesehener "Punkterabatt" kann trotz Beratung nicht gewährt werden

Ein Autofahrer, der Verkehrs-Zuwiderhandlungen begeht, die zu 18 Punkten im Verkehrszentralregister führen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine nach der letzten Verkehrs-Zuwiderhandlung absolvierte verkehrspsychologische Beratung führt dann nicht mehr zu dem sonst vorgesehenen „Rabatt“ von 2 Punkten. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer aus dem Großraum Nürnberg bereits 14 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht und war deshalb von der Fahrerlaubnisbehörde im Dezember 2007 auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen worden.

Fahrerlaubnisbehörde entzieht trotz Vorlage über verkehrspsychologische Beratung den Führerschein

Im Oktober 2008 beging er eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, die zum Eintrag von weiteren 4 Punkten im Verkehrszentralregister führte, wobei diese Ahndung allerdings erst im Juni 2009 rechtskräftig wurde. Vorher, nämlich im März 2009, hatte der Autofahrer der Fahrerlaubnisbehörde noch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vorgelegt. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm dennoch im August 2009 den Führerschein.

Autofahrer ist der Ansicht, er habe "Punkterabatt" aufgrund der verkehrspsychologischen Beratung

Der Autofahrer machte geltend, zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung, also im Juni 2009, habe er wegen eines Punkterabatts nur 12 Punkte gehabt, sodass er in der Summe nur 16 Punkte erreiche. Er berief sich damit auf das so genannte „Rechtskraftprinzip“.

Fahrerlaubnisbehörde beruft sich auf „Tattagsprinzip“

Die Fahrerlaubnisbehörde machte dagegen geltend, der Autofahrer habe mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung insgesamt 18 Punkte erreicht. Die spätere verkehrspsychologische Beratung sei ebenso wenig relevant, wie die erst später eingetretene Rechtskraft der Geschwindigkeitsübertretung, es gelte nämlich das so genannte „Tattagsprinzip“.

"Punkterabatt" nicht gerechtfertigt

Der Verwaltungsgerichtshof hat hier das „Tattagsprinzip“ bestätigt und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die verkehrspsychologische Beratung verfolge das Ziel, Fahrerlaubnisinhaber zu einem künftig rechtskonformen Verhalten zu bewegen und so weitere Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs abzuwenden. In Bezug auf in der Vergangenheit liegende Rechtsverstöße lasse sich eine solche Wirkung aber nicht mehr erzielen. Deshalb sei der Punkterabatt nicht gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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