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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.08.2009
BVerwG 9 A 64.07 -

Verfahrensfehler im Planfeststellungsbeschluss zum Bau einer Autobahn kann im Ergebnis ohne Auswirkung sein

Klage gegen Planfeststellung für Autobahn Bielefeld - Osnabrück im Abschnitt - Bundesverwaltungsgericht weist Anwohnerklagen ab

Auch wenn der Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Autobahn an einem Verfahrensfehler leidet, weil eine nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte wesentliche Planänderung eine erneute Offenlegung der geänderten Planunterlagen erforderlich gemacht hätte, kann trotz allem mit dem Bau begonnen werden, wenn der Fehler sich im Ergebnis auf die Entscheidung über das Vorhaben nicht ausgewirkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage von neun eigentumsbetroffenen Anwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Autobahn A 33 Bielefeld - Osnabrück, Abschnitt 6, Bielefeld - Steinhagen, abgewiesen. Die Klage betrifft ein rund 8 km langes Teilstück, den mittleren von drei Planungsabschnitten, mit denen eine etwa 27 km lange Lücke im Fernstraßennetz zwischen bereits bestehenden Abschnitten der A 33 bei Borgholzhausen im Norden und Bielefeld im Süden geschlossen werden soll. Das Vorhaben soll ferner einer Entlastung von Siedlungsbereichen entlang der Bundesstraße B 68 dienen.

BVerwG stellt Verfahrensfehler fest - im Ergebnis sind die Fehler ohne Auswirkung

Zur Begründung seines Urteils hat das Gericht folgendes ausgeführt: Zwar leide der Planfeststellungsbeschluss an einem Verfahrensfehler, weil eine nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte wesentliche Planänderung eine erneute Offenlegung der geänderten Planunterlagen erforderlich gemacht hätte. Dies habe sich aber im Ergebnis auf die Entscheidung über das Vorhaben nicht ausgewirkt.

Artenschutzrechtliche Vorschriften beachtet

Die Planrechtfertigung ergebe sich daraus, dass das Vorhaben vom Gesetzgeber im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen Vorschriften des Artenschutzrechts. Methodik und Umfang der gutachtlichen Ermittlungen zum Artenschutz und die Bewertung der von dem Vorhaben voraussichtlich verursachten artenschutzrechtlichen Betroffenheiten von Fledermaus-, Vogel- und Amphibienarten lägen innerhalb des der Planfeststellungsbehörde insoweit zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums. Hiervon ausgehend treffe der Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen alle erforderlichen Regelungen, damit keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht würden. Die somit nicht zu beanstandenden artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen könnten durch von den Klägern zu einem späteren Zeitpunkt angestellte eigene Erhebungen schon vom Grundsatz her nicht erschüttert werden. Unabhängig davon könnten behauptete artenschutzrechtliche Defizite, die sich durch schlichte Planergänzung beheben ließen, nicht zu einem Erfolg der Klage führen.

Fachplanerisches Abwägungsgebot

Das Vorhaben genüge den Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots. Die Belange der Kläger seien rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Den von den Klägern erhobenen Einwänden gegen die Verkehrprognose, die dem Gutachten zur künftigen Lärmbelastung zugrunde liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Dasselbe gilt für die Prognose zur Luftschadstoffbelastung. Schließlich war auch die Trassenwahl nicht zu beanstanden. Die von den Klägern favorisierten sog. Südvarianten mussten sich der Planfeststellungsbehörde nicht als vorzugswürdig aufdrängen, weil sie sowohl wegen einer geringeren Entlastung der B 68 als auch unter straßenentwurfstechnischen Gesichtspunkten schlechter zu bewerten sind als die planfestgestellte Trasse.

Weitere Schallschutzmaßnahmen unverhältnismäßig

Der Hilfsantrag der Kläger auf weitergehende Schallschutzmaßnahmen hatte ebenfalls keinen Erfolg, weil der für vollen aktiven Schallschutz erforderliche Kostenaufwand für die sämtlich im Außenbereich liegenden Wohngebäude der Kläger unverhältnismäßig wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/2009 des BVerwG vom 12.08.2009

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