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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2012
- BVerwG 8 C 26.11 -
Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft
Zusätzliche Inkassotätigkeit für Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig
Ein Steuerberater darf nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen (so genanntes gewerbliches Inkasso). Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Steuerberatungsgesellschaft, möchte als weiteren Unternehmensgegenstand das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen betreiben, die sie sich von anderen Steuerberatern hat abtreten lassen. Ihren Antrag auf Erteilung einer
Steuerberater soll detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf des Mandanten nicht für eigenes Gewinnstreben ausnutzt können
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die zusätzliche Inkassotätigkeit ist für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: 4 K 952/10.NW] - Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.06.2011
[Aktenzeichen: 6 A 10427/11]
- OLG Koblenz zur berufsgerichtlichen Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeldern durch einen Steuerberater
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2009
[Aktenzeichen: 2 StO 1/09]) - LG München zur Haftung einer Steuerberaterin wegen angeblich unzureichender Beratung
(Landgericht München I, Urteil vom 30.01.2008
[Aktenzeichen: 20 O 5659/06])
Jahrgang: 2013, Seite: 327 NJW 2013, 327
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Dokument-Nr. 14235
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