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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.11.2015
- BVerwG 6 C 67.14 -
Keine "Firmenwaffenscheine" für Bewachungsunternehmer
Waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe kann nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden
Bewachungsunternehmer können eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) nur für konkrete Bewachungsaufträge erhalten, für die glaubhaft gemacht ist, dass aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erforderlich sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ein Bewachungsunternehmen (Objektschutz, Personenschutz, Geld- und Werttransporte). Das zuständige Landratsamt Fürth erteilte ihm zunächst auf drei Jahre befristete Waffenscheine für Bewachungsunternehmer. Es hatte dem Kläger die Waffenscheine nicht für konkrete einzelne Bewachungsaufträge, sondern als allgemeine, auftragsübergreifend geltende
Kläger hält neu gefasste Verwaltungsvorschrift für unvereinbar mit Vorschriften des Waffengesetzes
Der Kläger erhob daraufhin mit dem Antrag Klage, den beklagten Freistaat Bayern zu verpflichten, die Geltungsdauer der ihm bisher erteilten Waffenscheine zu verlängern, hilfsweise ihm neue Waffenscheine unter den gleichen Bedingungen wie bisher zu erteilen, höchst hilfsweise ihm für Geld- und Werttransporte sowie für die Bewachung bestimmter, von ihm näher bezeichneter Objekte jeweils Waffenscheine für
Waffengesetzt lässt Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis für Bewachungsunternehmer nicht zu
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Klägers zurückgewiesen.
Einem Bewachungsunternehmer kann eine waffenrechtliche
Bewachungsunternehmer muss Erforderlichkeit von Schusswaffen glaubhaft machen können
Nach der einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvorschrift wird das erforderliche Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 25.09.2014
[Aktenzeichen: 5 K 13.01791]
- Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 31.14]) - Nicht-Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt allein nicht den Widerruf der Waffenerlaubnis
(Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 16.09.2015
[Aktenzeichen: 2 K 540/14 Ge])
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Dokument-Nr. 21844
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