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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2014
BVerwG 6 C 32.13 -

"Pro Sieben" darf regionale Werbespots senden

Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungs­erfordernisses sind nur redaktionelle Programminhalte und nicht die Werbung

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass es nicht gegen Bestimmungen des Rundfunkrechts verstößt, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernsehprogramms Werbespots mit regional beschränktem Verbreitungsgebiet gesendet werden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens veranstaltet das Fernsehprogramm "Pro Sieben". Sie beabsichtigt, solchen Werbekunden, für die eine bundesweite Fernsehwerbung nicht attraktiv ist, die Möglichkeit regionaler Werbespots anzubieten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin fehlt ihr hierfür die Berechtigung: Werbung sei Bestandteil des Programms. Wer die Lizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten Programms besitze, dürfe nur bundesweite Werbespots senden.

Rundfunkstaatsvertrages enthält keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots

Der hiergegen gerichteten Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses sind nur die redaktionellen Programminhalte, nicht die Werbung. Hinsichtlich des "ob" und "wie" der Werbung ist der Veranstalter frei, solange er die werberechtlichen Bestimmungen einhält; diese enthalten im Falle des Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots. Die Erwägung, dass solche Vorgaben sinnvoll sein könnten, um die Finanzierungsaussichten lokaler oder regionaler Medien zu sichern, hat im Rundfunkstaatsvertrag keinen Niederschlag gefunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 20366 Dokument-Nr. 20366

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