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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.2013
VG 27 K 231.12 -

Fernsehsender "ProSieben" darf Werbefenster nicht regional auseinanderschalten

Regional differenzierte Werbung nicht von Sendeerlaubnis umfasst

Im bundesweit empfangbaren Fernsehprogramm "ProSieben" darf Werbung nicht auseinander­geschaltet und durch regional differenzierte Webespots ersetzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Veranstalterin des bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms "ProSieben". Sie plant, einzelne Fernsehwerbespots in ihrem Programm durch dezentrale Werbespots zu ersetzen, um neue Werbekunden - insbesondere Unternehmen mit regionalem Verbreitungsgebiet oder regionaler Vertriebsstruktur - zu akquirieren. Sie ist der Ansicht, die Ausstrahlung regional differenzierter Werbefenster sei bereits von der Sendeerlaubnis umfasst, die ihr die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg erteilt hat. Anderenfalls stehe ihr ein Anspruch auf entsprechende Erweiterung der Sendeerlaubnis zu.

Klägerin steht mangels einer Rechtsgrundlage auch kein Anspruch auf Ergänzung der Sendeerlaubnis zu

Das Verwaltungsgericht Berlin wie die Klage ab. Die von der Klägerin geplante Auseinanderschaltung von Werbung sei von der Sendeerlaubnis nicht umfasst. Diese berechtige die Klägerin nur zur Veranstaltung des bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms "ProSieben" über Satellit. Bei den geplanten regional differenzierten Werbefenstern handele es sich jedoch nicht um ein bundesweit empfangbares Fernsehprogramm, da diese nur innerhalb einzelner Bundesländer verbreitet werden sollen. Auf die regional differenzierte Werbung im Programm der ARD könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da diese keiner vergleichbaren Zulassung bedarf. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf entsprechende Ergänzung ihrer Sendeerlaubnis zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2014, Seite: 67
K&R 2014, 67

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Dokument-Nr.: 16882 Dokument-Nr. 16882

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