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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2014
- BVerwG 5 C 32.13 -
Großmutter kann Pflegegeld für Vollzeitpflege ihrer beiden Enkelkinder beanspruchen
BVerwG erleichtert Voraussetzungen für Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Großeltern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern auch dann haben können, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens nahm ihre beiden
OVG weist Klage der Großmutter ab
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege der
Großeltern müssen Jugendamt nicht mit Aufgabe der Vollzeitpflege drohen, um Pflegegeld gewährt zu bekommen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und der Klage auf Übernahme der im Rahmen der Pflege erbrachten Aufwendungen stattgegeben. Das
Erleichterte Voraussetzungen für Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte
Dies hat der Gesetzgeber mit einer im Jahr 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte und damit auch die Gewährung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17.08.2012
[Aktenzeichen: 4 K 336/12.NW] - Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.06.2013
[Aktenzeichen: 7 A 10040/13.OVG]
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Dokument-Nr. 19297
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