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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.10.2015
- BVerwG 5 C 21.14 -
Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes auch bei Inobhutnahme
Eltern dürfen im Falle der Inobhutnahme ihres Kindes zur Zahlung eines Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes herangezogen werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Eltern im Falle der Inobhutnahme ihres Kindes dazu herangezogen werden dürfen, einen Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für die vom Jugendamt sichergestellte Unterbringung des Kindes zu zahlen.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das
BVerwG bejaht Heranziehung der Eltern zu Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes
Auf die Revision der beklagten Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Es hat entschieden, dass der Kläger für die noch im Streit stehenden Monate März und April 2009 zu Recht zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes herangezogen worden ist. Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Die Inobhutnahme weist nicht nur den Charakter einer staatlichen Eingriffsmaßnahme auf. Sie enthält notwendig auch Leistungselemente, weil das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 26.01.2012
[Aktenzeichen: 4 K 949/11] - Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 20.02.2014
[Aktenzeichen: 12 S 494/12]
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Dokument-Nr. 21757
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