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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2014
BVerwG 4 B 33.13, BVerwG 4 B 34.13, BVerwG 4 B 35.13 und BVerwG 4 B 36.13 -

Flughafen Berlin Brandenburg GmbH unterliegt im Streit um Schall­schutz­maßnahmen für Anlieger

Urteile des OVG Berlin-Brandenburg zu Schall­schutz­maßnahmen des Flughafens BER rechtskräftig

Die Urteile des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg zu den Schall­schutz­maßnahmen für Anlieger des Flughafens Berlin-Brandenburg sind rechtskräftig. Das Bundes­verwaltungs­gericht wies die gegen die Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts gerichteten Beschwerden der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH zurück.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte auf die Klagen von Anwohnern und Anliegergemeinden des neuen Flughafens Berlin-Brandenburg durch Urteile vom 24. April 2013 das Land Brandenburg verpflichtet, gegenüber der beigeladenen Flughafen Berlin Brandenburg GmbH durch geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die sich aus dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld ergebenden Schallschutzauflagen für den Tagzeitraum eingehalten werden. Zur Begründung hatte das Gericht ausgeführt, die Kläger hätten einen entsprechenden Anspruch, weil diesen Auflagen eine die Kläger schützende Wirkung zukomme. Die Revision gegen seine Urteile hatte das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Entscheidungen des OVG weichen nicht von denen des Bundesverwaltungsgerichts ab

Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15. Januar 2014 zurückgewiesen. Weder seien die von der Beschwerdeführerin bezeichneten Fragen grundsätzlich bedeutsam, noch liege die behauptete Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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