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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.03.2009
- BVerwG 10 C 51.07 -
BVerwG zum Flüchtlingsschutz wegen religiöser Verfolgung nach Inkrafttreten der europarechtlichen "Qualifikationsrichtlinie"
Voraussetzungen für Flüchtlingsschutz wegen religiöser Verfolgung müssen vom EuGH geklärt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich erstmals nach Inkrafttreten der europarechtlichen "Qualifikationsrichtlinie" mit den Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung aus religiösen Gründen beschäftigt. Das Verfahren betrifft eine evangelische Christin aus China
Die 1974 geborene Klägerin war in
Vorinstanzen gaben der Klage statt
In Deutschland beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte und als Flüchtling. Der Antrag hatte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht hat das Berufungsgericht - der Verwaltungsgerichtshof Kassel - der Klage stattgegeben. Die Klägerin müsse jedenfalls wegen ihrer religiösen Betätigung in Deutschland bei einer Rückkehr nach
BVerwG: Vorinstanzen trafen Gefährdungsprognose auf unzureichender Tatsachengrundlage
Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Gericht seine Gefährdungsprognose auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat. Die Annahme, dass die Klägerin wegen ihrer religiösen Aktivitäten in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe in
BVerwG stellt künftige Anrufung des EuGH in Aussicht
Diese kann letztlich nur vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) geklärt werden. Wegen der beanstandeten unzureichenden Aufklärung des Berufungsgerichts konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den EuGH nicht anrufen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2009
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Dokument-Nr. 7553
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