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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.2010
- BVerwG 1 C 6.09 -
BVerwG: Keine Berücksichtigung bloßer Fiktionszeiten bei der Niederlassungserlaubnis
Bei Verlängerungsantrag darf es nicht zu materiell-rechtlicher Besserstellung gegenüber sofort entschiedener Fälle kommen
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz u.a. voraus, dass der Ausländer "seit sieben Jahren" im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist. In diesen Zeitraum sind die Zeit vom Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die beantragte Verlängerung oder Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht einzubeziehen bzw. anzurechnen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Entscheidung liegt der Fall eines im Mai 2000 nach Deutschland eingereisten Irakers zugrunde, der hier als Flüchtling anerkannt wurde und deshalb fortlaufend jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erhielt, zuletzt bis September 2006. Seine Flüchtlingsanerkennung wurde im Mai 2006 bestandskräftig widerrufen. Den im September 2006 gestellten Antrag auf
Keine Einbeziehung der Fiktionszeiten in Siebenjahresfrist bei fehlendem materiell-rechtlichen Anspruch auf Aufenthaltstitel
Die dagegen gerichtete Revision der Landesanwaltschaft Bayern hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Fiktionszeiten, in denen kein materiell-rechtlicher Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, nicht in die Siebenjahresfrist einzubeziehen sind. Sinn und Zweck der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags ist es, dem Ausländer die bisherige Rechtsstellung während des Verwaltungsverfahrens zu erhalten, insbesondere hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und sonstiger sozialer Rechte. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung aber nicht bezweckt, den Ausländer materiell-rechtlich besser zu stellen, als wenn sogleich über seinen Verlängerungsantrag entschieden worden wäre. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs entstehen bei Nichtanrechnung der Fiktionszeit für den Ausländer im Fall einer verspäteten Entscheidung der Ausländerbehörde auch keine ungerechtfertigten Nachteile. Denn im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9486
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