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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.10.2021
- 7 A 13.20, 7 A 14.20, 7 A 16.20 und 7 A 17.20 -
Klagen gegen Neubau der S-Bahnlinie S4 in Hamburg erfolglos
Verwirklichung der Teilziele erforderlich
Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2020 zum Neubau der Eisenbahnstrecke 1249 Hamburg-Hasselbrook - Ahrensburg-Gartenholz, Bau-km 100,000 bis 103,114 (Planfeststellungsabschnitt 1), ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die Kläger wenden sich gegen den
BVerwG: Neubau der Eisenbahnstrecke durch Großknoten Hamburg gedeckt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Es hat erst- und letztinstanzlich über den streitigen Teil der S-Bahnlinie S4 entschieden. Der Neubau der
Naturschutzrechtliche Belange hinreichend beachtet
Da keine FFH-Gebiete im streitigen Planfeststellungsabschnitt oder dessen Einwirkungsbereich liegen, war nur ein vorläufiges positives Gesamturteil erforderlich, dass in den Folgeabschnitten, in denen sich FFH-Gebiete befinden, insoweit keine unüberwindbaren naturschutzrechtlichen Hindernisse bestehen. Eine plausible Einschätzung hierzu liegt vor. Der Schutz von Fledermäusen und anderen Tieren ist im Planfeststellungsverfahren ebenfalls hinreichend beachtet worden.
Abwägung mit planerischen Alternativen rechtsfehlerfrei
Die Abwägung mit planerischen Varianten zum Ausbau der Neubaustrecke ist rechtsfehlerfrei. Soweit eine Null-Variante geltend gemacht wurde, haben die Kläger nicht aufgezeigt, dass durch die Nutzung etwa schon bestehender Strecken und den Einbau von weiteren Weichen die planerischen Ziele hätten erreicht werden können. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gegen einen von den Klägern für eindeutig vorzugswürdig gehaltenen Neubau einer zweigleisigen Güterverkehrstrecke zwischen Hamburg und Lübeck entlang der Bundesautobahn 1 ("Variante A1") ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Diese Variante würde ein anderes Vorhaben (Aliud) betreffen, so dass von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden kann.
Verkehrsprognosen nicht erschüttert
Soweit eine fehlerhafte Planung der Horner Verbindungskurve beanstandet wurde, hat die Beklagte im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30898
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