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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.2020
- 3 C 10.19 -
Mit Salmonellen kontaminierte Fleischdrehspieße müssen vom Markt genommen werden
Ware muss die für Salmonellen geltenden mikrobiologischen Kriterien erfüllen
Der Hersteller von mit Salmonellen kontaminierten Fleischdrehspießen muss, die bereits in den Verkehr gebrachten Lebensmittel zurücknehmen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Gesundheitsgefährdung der Endverbraucher durch ordnungsgemäßes Durchgaren der Fleischdrehspieße in den Gastronomiebetrieben vermieden werden könnte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin stellt Fleischdrehspieße her und liefert diese in tiefgefrorenem Zustand an Gastronomiebetriebe aus. Dort werden sie erhitzt und portioniert an Endverbraucher verkauft, etwa als
Keine zwingende Rücknahme bei Salmonellen vorgesehen
Für den Fall einer Salmonellenfeststellung sind unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen; eine zwingende
VGH verpflichtet die Klägerin zur Rücknahme
Nachdem der Beklagte das Hygienekonzept der Klägerin beanstandet hatte, erhob sie Klage und begehrte die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, bei jedem Salmonellenbefall zwingend die betroffene Charge zurückzunehmen und dies in ihrem Hygienekonzept vorzuschreiben. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
BVerwG: Mit Salmonellen kontaminierte Ware muss vom Markt genommen werden
DAS BVerwG hat die Revision zurückgewiesen: Die Pflichten eines Lebensmittelunternehmers in Bezug auf mikrobiologische Kriterien ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung ist das Erzeugnis oder die Partie
Hinweis auf Durchgaren vor dem Verzehr durchzugaren ist unrelevant
Ergibt die vorgeschriebene Untersuchung eine unzulässige Kontamination mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht. ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29310
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