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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.11.2011
- 2 BvR 2333/11 -
Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde gegen Volksabstimmung über Stuttgart 21 ab
Verfassungsbeschwerde gegen die Volksabstimmung zur Kündigung der Stuttgart 21-Finanzierungsverträge unzulässig
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Volksabstimmung über das umstrittene Bahnprojekt Stuttgart 21 ist unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann. Daher hat das Bundesverfassungsgericht einen entsprechenden Eilantrag gegen die Volksabstimmung über Stuttgart 21 abgewiesen.
Die in Baden-Württemberg lebenden Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Unvereinbarkeit mit Landesrecht ist nicht Gegenstand der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten
Gesetz noch nicht beschlossen
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2011
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm/pt)
- Stuttgart 21: Eilantrag gegen Aufruf zur Volksabstimmung abgelehnt
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2011
[Aktenzeichen: 7 K 4075/11]) - StGH Baden-Württemberg: Anträge gegen Volksabstimmung zu Stuttgart 21 unzulässig
(Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2011
[Aktenzeichen: GR 5/11 und GR 6/11])
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Dokument-Nr. 12614
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