wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.7/0/5(7)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.08.2020
2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19 -

BVerfG: Containern - Diebstahl von Lebensmitteln aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes kann bestraft werden

Erfolglose Verfassungs­beschwerde bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen „Containern“

Die Entnahme von Lebensmitteln aus dem Abfallbehälter eines Supermarktes, so genanntes Containern, kann nach aktuell geltenden Recht als Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB bestraft werden. Dies geht aus zwei Entscheidungen des Bundes­verfassungs­gerichts hervor. Das Bundes­verfassungs­gericht wies darauf hin, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, das Containern zu entkriminalisieren. Der Gesetzgeber habe aber bisher Initiativen zur Entkriminalisierung nicht aufgegriffen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Diebstahls von Lebensmitteln aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes richteten („Containern“). Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Auslegung der Fachgerichte weder gegen das Willkürverbot verstößt noch die Beweiswürdigung verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere das Ultima-Ratio-Prinzip gebieten keine Einschränkung der Strafbarkeit. Der Gesetzgeber darf das zivilrechtliche Eigentum grundsätzlich auch an wirtschaftlich wertlosen Sachen strafrechtlich schützen.

Sachverhalt

Die beiden Beschwerdeführerinnen entwendeten diverse Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes. Der Abfallcontainer befand sich in der Anlieferzone des Supermarktes und stand dort zur entgeltlichen Abholung durch den Abfallentsorger bereit. In dem Container werden Lebensmittel entsorgt, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist oder die wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mehr verkauft werden.

Amtsgericht sprach Verwarnung wegen Diebstahls aus

Das Amtsgericht verwarnte die Beschwerdeführerinnen wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB und legte ihnen acht Stunden gemeinnützige Arbeit bei einer Tafel auf. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen blieb vorbehalten. Das Amtsgericht hat insbesondere dargelegt, weshalb das Unternehmen Eigentümer der Lebensmittel geblieben und deren Wegnahme daher strafbar gewesen sei. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung legten die Beschwerdeführerinnen Sprungrevision ein. Im vorliegenden Fall liege eine Eigentumsaufgabe durch den Supermarkt vor. Die Lebensmittel seien daher nicht „fremd“ im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB, sondern herrenlos gewesen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht bestätigt Rechtsauffassung des Amtsgerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revisionen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet. Die Auffassung des Amtsgerichts, die Lebensmittel seien fremd gewesen, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Wertlosigkeit einer Sache berechtige Dritte nicht zur Wegnahme. Aus dem Umstand, dass die Lebensmittel zur Entsorgung in einen Abfallcontainer geworfen worden seien, folge nicht zwingend, dass dem Eigentümer das weitere Schicksal der Sache gleichgültig sei. Eine Eigentumsaufgabe komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Wille vorherrsche, sich der Sache ungezielt zu entäußern. So liege der Fall hier jedoch nicht.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Im vorliegenden Fall habe der Supermarkt kein schutzwürdiges Interesse an den weggeworfenen Lebensmitteln, weswegen die Strafbarkeit der Entnahme gegen das Übermaßverbot verstoße. Darüber hinaus sei im Lichte des Art. 20a GG der Gemeinwohlbelang eines verantwortungsvollen und nachhaltigen Umgangs mit Lebensmitteln zu berücksichtigen. Die massenhafte und in vielen Fällen vermeidbare Verschwendung von Lebensmitteln durch Vernichtung sei in besonderer Weise sozialschädlich.

Verfassungsbeschwerden sind unbegründet

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die maßgeblich an zivilrechtlichen Wertungen orientierte Auslegung der Strafgerichte in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der „Fremdheit“ einer Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB verstößt nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot.

Im Hinblick auf den Wortlaut und Schutzzweck des § 242 StGB sowie im Hinblick auf die Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit beruht diese Auslegung auf sachgemäßen und nachvollziehbaren Erwägungen und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

BVerfG: Auch gegen die strafrichterliche Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden

Die Feststellung, ob die Entnahme von Lebensmitteln aus einem Abfallbehälter eine strafbare Wegnahme einer fremden Sache darstellt, obliegt grundsätzlich den Fachgerichten. Diese haben unter Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu entscheiden, ob die Abfälle durch eine Eigentumsaufgabe gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind, ob ein Übereignungsangebot an beliebige Dritte vorlag oder ob die Abfälle im Eigentum des bisherigen Eigentümers verblieben.

Die Fachgerichte haben maßgeblich darauf abgestellt, dass sich der Abfallcontainer in der Anlieferzone des Supermarktes und damit auf dessen eigenem Gelände befunden habe und darüber hinaus verschlossen gewesen sei. Zudem hätten die Abfälle zur Übergabe an ein spezialisiertes und vom Inhaber bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestanden. Schließlich habe das Verschließen der Container eine Reaktion auf vorherige, unbefugte Entnahmen Dritter dargestellt. Aufgrund dieser Umstände sei auf den Willen des Unternehmens zu schließen, dass es weiterhin Eigentümer der Abfälle habe bleiben wollen. Gegen diese Beweiswürdigung ist aus Verfassungssicht nichts einzuwenden.

Strafbarkeit des Containerns als Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Ultima-Ratio-Prinzip

Die Strafbarkeit des Containerns als Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Ultima-Ratio-Prinzip. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann diese Entscheidung nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es wacht lediglich darüber, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit der Verfassung steht. Der Gesetzgeber, der bisher Initiativen zur Entkriminalisierung des Containerns nicht aufgegriffen hat, ist insofern frei, das zivilrechtliche Eigentum auch in Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Sache mit Mitteln des Strafrechts zu schützen. Im vorliegenden Fall dient die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG als Rechtsgut von Verfassungsrang. Der Eigentümer der Lebensmittel wollte diese bewusst einer Vernichtung durch den Abfallentsorger zuführen, um etwaige Haftungsrisiken beim Verzehr der teils abgelaufenen und möglicherweise auch verdorbenen Ware auszuschließen. Bereits das Interesse des Eigentümers daran, etwaige rechtliche Streitigkeiten und Prozessrisiken auszuschließen und keinen erhöhten Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Sicherheit der Lebensmittel ausgesetzt zu sein, ist im Rahmen der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich zu akzeptieren. Der Gesetzgeber hat diese Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht durch eine gegenläufige, verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung eingegrenzt. Die im Wortlaut des § 242 StGB angelegte und durch die Fachgerichte konkretisierte kriminalpolitische Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Strafbarkeit des Containerns ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im Übrigen existieren im Straf- und Strafprozessrecht hinreichende Möglichkeiten, im Einzelfall der geringen Schuld des Täters Rechnung zu tragen. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Strafzumessung berücksichtigen die Besonderheiten des Einzelfalles und sind daher verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ob der Gesetzgeber im Hinblick auf andere Grundrechte oder Staatszielbestimmungen wie beispielsweise den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG und im Rahmen einer Fortentwicklung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch eine alternative Regelung hinsichtlich des Umgangs mit entsorgten Lebensmitteln treffen könnte, ist vorliegend ohne Bedeutung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Grundrechte | Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29083 Dokument-Nr. 29083

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29083

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.7 (max. 5)  -  7 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (5)

 
 
Roland Berger schrieb am 19.08.2020

Sehr geehrter Herr Langer,

Ihre Meinungsäußerung ist deplaziert und nicht zielführend. Sie können mit richterlichen Entscheidungen nicht die Befindlichkeiten der Menschheit charakterisieren. Daß Richter - auch zuweilen die des Bundesverfassungsgericht - sich oftmals vor Politik und Wirtschaft verbeugen. Der Staatsrechtler Herbert von Arnim hat in mehreren Publikationen darauf hingewiesen.

Man hätte diesen Fall durchaus auch anders behandeln können.

Nach § 59 Abs. 1 StGB konnte das Gericht den Täter nach dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten.

Von einer Anklageerhebung oder einem Strafbefehl hätte die Staatsanwaltschaft wegen fehlenden öffentlichen Interesses auch absehen können. Auch eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO war möglich.

Dennis Langer antwortete am 21.08.2020

Was hilft es dieser Welt, die wir Menschen von Tag zu Tag mehr vergewaltigen und missbrauchen. Schon jetzt entziehen wir dem Planeten mehr Resourcen, als dieser regenerieren kann. Einstige Schwellenländer ziehen inzwischen auf gleiches Niveau wie wir Europäer und die Nordamerikaner. Noch gibt es keine zweite Erde. Und es ist fraglich, ob Menschen jemals soweit reisen werden können, um einen anderen Planeten zu erreichen, der ähnliche Bedingungen zum Leben wie die Erde bieten kann. Viele Menschen wollen das doch gar nicht wahr haben. Sie leben ihr Leben, sind zufrieden mit ihrer Familie, sofern noch intakt, ihren Freunden, ihrem Haus, ihrem Garten, ihrem Auto, ihrem Konsum. Der täglich mit Mahlzeiten reichlich gedeckte Tisch wird als Selbstverständlichkeit hingenommen. Niemand macht sich Sorgen, dass es womöglich einmal anders kommen könnte. Erst seit dem Ausbruch der derzeitigen Pandemie sind manche Menschen etwas nervöser geworden. Dennoch haben die anfänglichen Hamsterkäufe zum Glück wieder nachgelassen.

Jeder Mensch, der einmal mit wenig auskommen musste, der weiß wie das ist, z.B. wenn das Geld lange vorm Monatsende knapp wird, und doch noch Lebensmittel beschafft werden müssen. Vielleicht wollten die beiden Studentinnen sich ganz einfach nicht helfen lassen, z.B. durch die örtliche Tafel.

Angeblich sei der Müllcontainer mit den entsorgten Lebensmitteln verschlossen gewesen. Doch war er dies wirklich? Ich hatte mal einige Wochen bei einem Großhandel gearbeitet. Dort wurde auch manches weggeworfen, was noch gut gewesen wäre. Die Container wurden zwar geschlossen, aber nicht verschlossen. Auch im hiesigen besagten Fall bezweifele ich sehr, dass die Abfallcontainer wirklich richtig verriegelt waren.

Wie dem auch sei, die einen leben in Saus und Braus, während andere verzweifelt kämpfen, um über die Runden zu kommen. Die Menschen stehen nicht wirklich zusammen. Nicht international, nicht national, ja oft noch nicht einmal in den eigenen Familien. Manche befrieden ihre Bedürfnisse mit Konsum, andere mit Alkohol, und wiederum andere mit Drogen. Und viele schaffen nicht das, was die Leistungsgesellschaft von ihnen abverlangt. Eine Leistungsgesellschaft, deren Prinzipien und Ziele ich immer häufiger hinterfrage.

Beten Sie, dass wir in Zukunft nicht doch irgendwann mal hungern müssen, vor allem unsere Kinder und Kindeskinder nicht. Die Pandemie wird vielleicht in einigen Monaten oder Jahren vorrüber sein. Der Klimawandel aber wird noch lange Zeit voran schreiten. Die Folgen lassen sich kaum vorhersagen.

Dennis Langer antwortete am 21.08.2020

Ich mache den Richtern und ihren Entscheidungen keine Vorwürfe. Sie haben sicher nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage bestehender Gesetze geurteilt. Es liegt an unserer Staatsführung und auch an der Führung der EU neue Regeln zu verfassen, um die Nutzung verfügbarer Ressourcen besser zu regulieren, damit ineffiziente Verschwendungen reduziert werden können. Beim Thema Energie wurden schon große Fortschritte erzielt. Beim Umgang mit Lebensmitteln lässt sich sicher auch vieles noch verbessern. Vielleicht auch mit dem Ziel, dass Menschen sich ihre Lebensmittel irgendwann in Zukunft nicht mehr bei der Tafel holen müssen.

Dennis Langer antwortete am 02.09.2020

Da Sie offensichtlich meinen ursprünglichen Kommentar haben entfernen lassen, wird niemand erkennen können, weshalb Sie Ihre Antwort nun quasi ins Nichts richten. Außerdem brauchte sich niemand durch meinen Kommentar direkt angesprochen fühlen. Es war lediglich eine Beurteilung der allgemeinen, globalen Situation. Die derzeitige Pandemie ist nur ein Teil davon.

Dennis Langer schrieb am 19.08.2020

Die Menschheit ist einfach krank.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung